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  • Smart Glasses zwischen digitaler Gewalt und Verbotsdebatte: Warum § 8 TDDDG der falsche Hebel ist

    20.08.2026

    Brillen mit Kamera sind kein neues Phänomen – spätestens seit Google Glass im Jahr 2013 wird über sie diskutiert. Neu ist die Schärfe der Debatte: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich Mitte August 2026 warnend zu Wort gemeldet und ein Verbot ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Meldung des HmbBfDI vom 11.08.2026); auch die Tagesschau hat das Thema aufgegriffen (Meldung vom 30.07.2026). Kurz darauf hat die Menschenrechtsorganisation HateAid Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban, Oakley und mehrere große Handelsketten gestellt und fordert per Petition einen Vertriebsstopp.

    Damit ist aus einer Sommerdebatte ein handfestes Rechtsproblem geworden.

    Der Ruf nach einem Verbot ist nachvollziehbar, rechtlich aber der falsche Hebel. Für die Bewertung ist eine Trennung erforderlich, die in der öffentlichen Diskussion regelmäßig verschwimmt:

    1. die Geräteebene – darf das Produkt als solches hergestellt, vertrieben und besessen werden (§ 8 TDDDG)?
    2. die Verhaltensebene – was darf mit dem Gerät gemacht werden, und wer haftet für Missbrauch (DSGVO, DSA, BGB, StGB)?

    Vorweg: Auf der Geräteebene trägt das Verbot nicht. Auf der Verhaltensebene existiert dagegen ein Instrumentarium, das bislang kaum ausgeschöpft wird – und genau dort liegt das eigentliche Versäumnis.

    Der Auslöser: keine Bagatelle, sondern digitale Gewalt gegen Frauen

    Wer die juristische Diskussion führen will, sollte den Anlass ernst nehmen. Es geht nicht um ein diffuses Unbehagen, sondern um ein empirisch belegtes Muster.

    Ein Forschungsteam der University of Sydney (Joanne Gray, Milica Stilinovic, Marcus Carter und Ben Egliston) hat 350 öffentlich zugängliche Instagram-Videos aus dem Zeitraum September 2023 bis März 2026 ausgewertet. Im Fokus standen ungefragte Annäherungen an Frauen im öffentlichen und halböffentlichen Raum durch selbsternannte Dating-Coaches, Pickup-Artists und sogenannte Rizzfluencer. Innerhalb der Teilmenge der verdeckt aus der Trägerperspektive gefilmten Videos stufte das Team rund 60 Prozent der Interaktionen als potenzielle Belästigung ein. Viele der gefilmten Frauen zeigten sichtbares Unbehagen oder lehnten ausdrücklich ab – gefilmt und weitergeredet wurde trotzdem.

    Der für die Rechtsdiskussion entscheidende Befund: Je unauffälliger die Aufnahmetechnik, desto massiver fiel die dokumentierte Belästigung aus. Die Heimlichkeit ist also kein Nebeneffekt, sondern Teil des Geschäftsmodells. Hinzu kommt die Verwertungslogik. Die Aufnahmen landen unmittelbar auf Plattformen, auf denen Scham und Einschüchterung der Betroffenen Reichweite erzeugen. Instagram-Chef Adam Mosseri hat zwar angekündigt, gegen heimlich aufgenommene und belästigende Inhalte vorzugehen, und einzelne große Accounts wurden gesperrt; ein erheblicher Teil vergleichbarer Profile blieb Recherchen zufolge aber weiter aktiv.

    Bemerkenswert ist die Rollenverteilung: Es sind überwiegend Frauen, die betroffen sind, und es sind zivilgesellschaftliche Organisationen und Betroffene selbst, die den Druck aufbauen – nicht die Aufsichtsbehörden.

    Die Strafanzeigen von HateAid

    Genau hier setzt HateAid an. Die Organisation hat bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafanzeige gestellt – gegen die Geschäftsführungen bzw. Verantwortlichen von

    • Meta Platforms Technologies Ireland Limited,
    • Ray-Ban und Oakley (beide EssilorLuxottica) sowie
    • den Handelsketten Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt.

    Der Vorwurf stützt sich auf § 8 TDDDG. Der Vertrieb der Ray-Ban-Meta-Smart-Glasses – im Mittelpunkt steht das Modell „Wayfarer (Gen 2)“ – sei strafbar, weil es sich um getarnte Aufnahmegeräte handele. Flankierend fordert HateAid über eine Petition ein Vertriebsverbot, bis die Brillen „missbrauchssicher“ sind, sowie verbindliche Safety-by-Design-Vorgaben und ein Tätigwerden von Bundesnetzagentur und Bundesjustizministerium.

    Die ZIT hat bislang lediglich den Eingang der Anzeige bestätigt und prüft, ob zureichende Anhaltspunkte für Ermittlungen vorliegen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Meta weist die Vorwürfe zurück und verweist auf eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine nicht abschaltbare, hell blinkende Aufnahme-LED sowie eine Manipulationserkennung, die die Kamera deaktiviert, wenn die LED verdeckt oder beschädigt wird. Von den angezeigten Händlern erklärte MediaMarktSaturn, man nehme die Anzeige ernst und verpflichte Lieferanten vertraglich auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben; Mister Spex war nach eigenen Angaben nicht offiziell informiert.

    Juristisch ist das Neuland: Erstmals müsste in Deutschland darüber entschieden werden, ob Smart Glasses als solche strafbewehrt verbotene Geräte sind.

    Ebene 1: Das Gerät – warum § 8 TDDDG nicht trägt

    Worum es in der Norm geht

    Der frühere § 90 TKG findet sich heute in § 8 TDDDG. Untersagt sind danach Herstellung, Vertrieb und Besitz von Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und deshalb geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort oder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Gemeint sind klassische Spionagewerkzeuge: die Kamera im Kugelschreiber, das Mikrofon im Rauchmelder, der Recorder im Autoschlüssel. Ein Verstoß ist strafbewehrt – deshalb überhaupt die Strafanzeige.

    Prüfung der Tatbestandsmerkmale

    Telekommunikationsanlage – ja. Der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 60 TKG ist technikneutral; die Signalübertragung über Bluetooth, WLAN oder Mobilfunk genügt. Smart Glasses lassen sich hier ebenso einordnen wie Smartwatches oder Smartphones. Dieses Merkmal ist unproblematisch erfüllt – es allein trägt aber nichts aus.

    Vortäuschen oder Verkleiden – nein. Smart Glasses sind funktional das, was sie zu sein vorgeben: ein multifunktionales Lifestyle- und Multimediaprodukt am Kopf, vergleichbar mit der Smartwatch am Handgelenk. Telefonie, Live-Übersetzung, Musikwiedergabe, KI-Assistenz und Foto-/Videoaufnahme stehen nebeneinander. Die Kamera ist eine Funktion unter vielen, nicht der Daseinszweck. Ein anderer Gegenstand wird gerade nicht vorgetäuscht.

    Bestimmung zur heimlichen Aufnahme – nein. Anders als bei Spionagegeräten wird die Aufnahmefunktion offensiv beworben statt versteckt. Hinzu kommt die Signalisierung nach außen: Eine LED am Gestell leuchtet auf, sobald aufgezeichnet wird. Mittlerweile sind sogar Sensoren in den Geräten integriert, die das Filmen mit zugeklebten LED-Leuchten verhindern. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Transparenzfunktion folgt aus § 8 TDDDG nicht – ihre Umsetzung belegt aber, dass die objektive Zweckbestimmung des Produkts nicht auf Heimlichkeit gerichtet ist.

    Der Vergleich mit dem Smartphone unterstreicht das. Wer sein Telefon in der Hand hält, gibt für Umstehende kein erkennbares Signal ab: Ob die Person scrollt, tippt oder filmt, ist auf den ersten Blick nicht zu unterscheiden.

    Die stärkste Gegenposition – und warum sie nicht durchgreift

    Das Argument von HateAid ist nicht abwegig. Es lautet im Kern, dass die Alltäglichkeit des Gestells selbst die Tarnung ist. Eine Sonnenbrille sei der Alltagsgegenstand schlechthin; wenn eine voll funktionsfähige Kamera darin verschwindet und das Modell äußerlich kaum von einer gewöhnlichen Wayfarer zu unterscheiden ist, sei der Schutzzweck der Norm berührt – unabhängig davon, was der Hersteller bewirbt.

    Drei Punkte sprechen dagegen:

    • Der Wortlaut verlangt ein Auseinanderfallen von Erscheinung und Funktion. Eine Brille, die eine Brille ist und zusätzlich Kamera, Mikrofone und Lautsprecher enthält, täuscht keinen anderen Gegenstand vor. Andernfalls wäre auch die Smartwatch eine verbotene Spionageanlage, weil sie wie eine Uhr aussieht.
    • Die Zweckbestimmung ist objektiv zu ermitteln, nicht nach dem Nutzungsverhalten der schlimmsten Nutzergruppe. Missbrauchsquoten in Instagram-Feeds sagen etwas über Täter aus, nicht über die Konstruktionsabsicht des Produkts.
    • Manipulation durch Dritte kann dem Hersteller nicht zugerechnet werden. Dass die LED abgeklebt wird, ist ein Umgehungsverhalten – die Hersteller reagieren darauf mit Sensorik, die ein Verdecken erkennt und die Aufnahme unterbindet.

    Ein Blick in eine andere Materie verdeutlicht den letzten Punkt. Der sogenannte Hackerparagraf § 202c StGB stellt das Herstellen und Verbreiten von Programmen unter Strafe, die der Begehung von Computerstraftaten dienen. Nach ganz überwiegender Auffassung erfasst die Norm dennoch keine Dual-Use-Werkzeuge wie Portscanner oder Penetrationstest-Software: Entscheidend ist die objektive Zweckbestimmung des Programms, nicht die Frage, ob es sich auch missbrauchen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07 u.a.). Sicherheitswerkzeuge sind für die Prüfung eigener Systeme gebaut; dass Angreifer dieselben Werkzeuge einsetzen, ändert daran nichts.

    Die Parallele liegt auf der Hand, weil § 8 TDDDG dieselbe Weichenstellung enthält: Auch dort wird nicht die Missbrauchseignung sanktioniert, sondern die Bestimmung des Gegenstands zur heimlichen Aufnahme.

    Wo die Kritik allerdings trifft: Die Signalisierung ist bei manchen Modellen schlicht zu schwach – klein, blass, im Sonnenlicht kaum wahrnehmbar. Das ist kein Argument für ein Verbot, wohl aber für verbindliche Mindestanforderungen an Erkennbarkeit (Helligkeit, Größe, Position, ggf. akustisches Signal). Genau an diesem Punkt ist die Safety-by-Design-Forderung von HateAid berechtigt – nur ist der Adressat der Gesetzgeber bzw. die Regulierung, nicht die Staatsanwaltschaft.

    Wer dürfte überhaupt verbieten?

    Ein Verbot nach § 8 TDDDG könnte gemäß § 30 Abs. 1 TDDDG allein die Bundesnetzagentur aussprechen – nicht eine Datenschutzaufsichtsbehörde. Die BNetzA hat sich bereits mit Smart Glasses befasst und ein Einschreiten davon abhängig gemacht, dass die Geräte nicht durch optische Warnzeichen oder akustische Signale ausreichend auf das Fotografieren oder Filmen aufmerksam machen (Meldung vom 06.12.2023). An dieser Linie hält sie ausweislich ihrer aktuellen Äußerungen fest: Besitz, Einfuhr und Verkauf bleiben zulässig, solange die Aufnahmefunktion klar erkennbar signalisiert wird; ein förmliches Verfahren hat sie bislang nicht eingeleitet. Verfügt eine Brille über eine funktionierende Signalleuchte, liegt ein Verbot damit auch aus Sicht der zuständigen Behörde fern.

    Ebene 2: Das Verhalten – hier greift die DSGVO

    Die DSGVO sanktioniert nicht Geräte oder die Hersteller, sondern rechtswidrige Verarbeitungen. Adressat ist der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, also derjenige, der über Zwecke und Mittel entscheidet: beim Filmen mit Smart Glasses ist es die tragende Person selbst. Nichts anderes gilt beim Smartphone, Ring-Sicherheitskameras oder der klassischen Kamera.

    Den Aufsichtsbehörden steht dafür ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung: Sie können verwarnen (Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO), die Löschung der Aufnahmen anordnen (Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO), die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig beschränken – bis hin zum vollständigen Verarbeitungsverbot (Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO) – und Geldbußen verhängen (Art. 83 DSGVO). Anknüpfungspunkt ist die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, nicht das Tatmittel. Eine Herstellerhaftung kennt die DSGVO nicht: Produzenten können für die Rechtsverstöße ihrer Kunden datenschutzrechtlich nicht belangt werden. Das ist der zweite Grund, warum die Auseinandersetzung mit Meta datenschutzrechtlich ins Leere läuft und deshalb über das TDDDG geführt wird.

    Zwischenschritt: Greift die Haushaltsausnahme?

    Bevor über Rechtsgrundlagen und Informationspflichten diskutiert wird, ist Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu prüfen. Verarbeitet eine natürliche Person Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke, ist die Verordnung nicht anwendbar. Der Verordnungsgeber wollte damit die vergleichsweise geringen Risiken des Privatbereichs ausklammern.

    • Erfasst: die Wanderung mit der Familie, bei der die eigenen Kinder gefilmt werden, oder Aufnahmen im Freundeskreis, die anschließend in einer geschlossenen Chatgruppe geteilt werden. Auch die Ablage des Materials in einem privaten Cloud-Speicher ändert nichts am rein privaten Charakter der Tätigkeit.
    • Nicht erfasst: die dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung des öffentlichen Raums – etwa wenn die Brille auf dem täglichen Weg durch die Innenstadt durchgehend mitläuft und systematisch Passanten erfasst. Für die Videoüberwachung, die auch den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Haus einbezog, hat der EuGH die Haushaltsausnahme bereits verneint (Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13). Ob sich das auf einzelne, kurze Aufnahmen mit Smart Glasses übertragen lässt, ist damit noch nicht gesagt; es bleibt eine Frage des Einzelfalls.
    • Klar nicht erfasst: die Veröffentlichung von Aufnahmen fremder Personen in einem öffentlich einsehbaren Profil. Wer Material einer unbestimmten Zahl von Empfängern zugänglich macht, verlässt den persönlichen und familiären Bereich – diese Linie zieht der EuGH seit der Entscheidung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet (Urt. v. 06.11.2003 – C-101/01). Erst recht gilt das, wenn die Reichweite monetarisiert wird und die Tätigkeit damit erwerbswirtschaftlich geprägt ist.

    Für die Betroffenen ist das der praktisch wichtigste Befund: Gegen Rizzfluencer-Content steht der Beschwerdeweg nach Art. 77 DSGVO offen.

    Die unbequeme Informationspflicht

    Für Privatpersonen ist die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten anspruchsvoll, insbesondere die Information nach Art. 13 DSGVO. Dass etwas kompliziert ist, entbindet aber nicht von der Rechtsanwendung. Das gilt umso mehr, seit der EuGH entschieden hat, dass betroffene Personen vorab zu informieren sind, damit sich der Verantwortliche überhaupt auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann (Urt. v. 09.01.2025 – C-394/23). Kompliziert muss es im Alltag trotzdem nicht werden: Wer nur mit Einverständnis der gefilmten Person aufnimmt, löst das Problem an der Wurzel. Wer eine ablehnende Reaktion ignoriert und weiterfilmt, hat ohnehin keine Rechtsgrundlage – und kann sich auch nicht auf berechtigte Interessen berufen, weil die Interessenabwägung dann eindeutig ausfällt.

    Fazit

    Ein generelles Verbot von Smart Glasses ist rechtlich nicht vertretbar.

    Zumal sind die Tatbestandsmerkmale des § 8 TDDDG nicht erfüllt: Die Geräte täuschen keinen anderen Gegenstand vor und sind objektiv nicht zur heimlichen Aufnahme bestimmt.

    Außerdem lässt sich das doch kaum begründen, warum ein Alltagsprodukt aufgrund von Fehlverhalten vom Markt zu nehmen wäre. Das wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern würde auch weitere Geräte nach dieser Logik einbeziehen – wie Smartphones, Babyphones oder Sicherheitskameras.

    Desweiteren zeigt die Erfahrung, dass neue Technologien vom Smartphone bis zu den KI-Chatbots der großen US-Anbieter nicht verboten, sondern viel mehr reguliert wurden, weil der Nutzen die Risiken überwog und rechtliche Leitplanken die Gefahren eingehegt haben.

    Das ist ausdrücklich kein Freibrief. Die Sydney-Studie und die Arbeit von HateAid legen ein reales, geschlechtsbezogenes Missbrauchsmuster offen, das bislang zu wenig Konsequenzen hatte. Der richtige Hebel liegt aber nicht im Verbot des Produkts, sondern an drei anderen Stellen:

    1. verbindliche Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit der Aufnahme (Safety by Design) – Aufgabe von Gesetzgeber und Bundesnetzagentur,
    2. konsequente Durchsetzung gegenüber den Verwendern: DSGVO-Beschwerden, zivilrechtliche Ansprüche, Strafverfahren,
    3. Plattformverantwortung nach dem DSA, weil erst die Monetarisierung solcher Inhalte das Verhalten skaliert.

    Die Strafanzeigen von HateAid werden diese Fragen erstmals gerichtsfest zur Diskussion stellen. Der Ausgang ist offen – und selbst wenn die Anzeigen nicht zu Ermittlungen führen, haben sie einen Zweck erfüllt: Sie zwingen Gesetzgeber, Aufsicht und Hersteller, den Umgang mit unauffälliger Aufnahmetechnik endlich zu klären.


    Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

  • Pseudonym ist noch lange nicht anonym – 5 Mio. € gegen IQVIA und was MedTech daraus mitnehmen sollte

    07.08.2026

    CNIL, Entscheidung vom 26.05.2026 – SAN-2026-008 (IQVIA Operations France)

    Wer Gesundheitsdaten in großem Stil zusammenführt, kann sich nicht darauf zurückziehen, das Ergebnis sei „anonym“ und damit außerhalb der DSGVO. Genau diese Rechnung ist der französischen IQVIA-Gesellschaft nicht aufgegangen: Die CNIL hat 5 Mio. € verhängt.

    Der Sachverhalt in Kürze

    IQVIA erstellt Studien für die Pharmaindustrie und betrieb dafür zwei behördlich genehmigte Gesundheitsdaten-Warehouses. Gespeist wurden diese aus rund 14.000 Apotheken sowie von mehreren tausend Ärztinnen und Ärzten. Bei der Kontrolle zeigte sich: Betroffene wurden nicht ordnungsgemäß informiert, Betroffenenrechte liefen faktisch ins Leere, und die technischen Schutzmaßnahmen blieben hinter dem Erforderlichen zurück.

    Die Verteidigungslinie des Unternehmens: Die Bestände seien anonym, folglich greife das Datenschutzrecht gar nicht.

    Warum die Behörde das anders sah

    Nach Auffassung der CNIL lagen keine anonymen, sondern pseudonyme Daten vor, weil eine Rückführung auf einzelne Personen mit vertretbarem Aufwand möglich blieb. Drei Erwägungen trugen dieses Ergebnis:

    1. Ein durchgängiger Identifikator je Patient, der sämtliche Datenpunkte einer Person miteinander verklammert.
    2. Der Detailgrad der Bestände – unter anderem Geburtsjahr, Geschlecht, behandelnder Hausarzt, Verordnungen, Diagnosen, Beschwerden, Unverträglichkeiten, Körpermaße, Vitalwerte, Impfstatus, durchgeführte Untersuchungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten.
    3. Die Verknüpfbarkeit mit frei zugänglichen Quellen. Wie niedrig diese Hürde tatsächlich liegt, führte der Berichterstatter praktisch vor: Über eine Selbsthilfegruppe in einem sozialen Netzwerk war eine Studienteilnehmerin binnen weniger Minuten zuzuordnen.

    Zwei weitere Punkte sind für die Praxis besonders relevant:

    • Vertragliche Re-Identifizierungsverbote reichen nicht. Untersagt man Partnern per Vereinbarung die Rückführung, ändert das an der objektiven Möglichkeit nichts. Ein gesetzliches Verbot mag anders zu bewerten sein – eine Klausel im Vertrag ist kein Ersatz dafür.
    • Auf die Absicht kommt es nicht an. Dass niemand im Unternehmen re-identifizieren wollte, hat die CNIL ausdrücklich für unerheblich gehalten. Maßgeblich ist allein, ob es ginge.

    Die Einordnung zum SRB-Urteil des EuGH

    Das Unternehmen konnte sich auf eine für Datenverarbeiter durchaus günstige Linie berufen: Der EuGH hatte am 04.09.2025 (C-413/23 P, „SRB“) einen relativen Maßstab bestätigt. Dieselben pseudonymisierten Datensätze können danach beim Schlüsselinhaber personenbezogen und zugleich bei einem Dritten ohne Zugriff auf Zuordnungsmittel anonym sein.

    Die CNIL zieht die Grenze dort, wo die Rolle wechselt: IQVIA war kein Empfänger am Ende einer Kette, sondern von der Erhebung an Verantwortlicher der gesamten Verarbeitung – und derjenige, der die Zusammenführung überhaupt erst herstellt. Die Relativität aus dem SRB-Urteil entlastet den Dritten ohne Schlüssel. Sie entlastet nicht denjenigen, der das Warehouse konzipiert, befüllt und die Verknüpfungslogik in der Hand hat.

    Was zusätzlich beanstandet wurde

    Neben der Anonymitätsfrage rügte die Behörde konkrete Umsetzungsdefizite: Zugriffsprotokolle wurden nicht systematisch ausgewertet, eine Mehr-Faktor-Authentifizierung fehlte, die Patienteninformation war fehlerhaft und ein funktionierendes Widerspruchsverfahren nicht eingerichtet. Hinzu kam, dass ein Teil der Apotheken die eigenen Kundinnen und Kunden nicht korrekt über die Weitergabe aufklärte und die eingesetzte Apothekensoftware Patientendaten ohne Einwilligung übermittelte – ein klassischer Privacy-by-Design-Verstoß, der bereits in der Produktarchitektur angelegt war.

    Bei der Bemessung wirkten die Sensibilität der Kategorie, das Volumen (mehrere zehn Millionen Betroffene), die Marktstellung und die Finanzkraft erhöhend. Mildernd berücksichtigt wurde immerhin die vorgenommene Pseudonymisierung, weil eine unmittelbare Identifizierung dadurch ausschied.

    Dos

    • Anonymität nachweisbar herleiten und nicht einfach behaupten. Dokumentieren Sie je Datenbestand, welche Angriffsszenarien (Singling out, Verknüpfung, Inferenz) geprüft und wie sie ausgeschlossen wurden.
    • Nach Konstellation differenzieren. Was gegenüber einem externen Empfänger anonym sein kann, bleibt intern personenbezogen. Legen Sie für jede Empfängerrolle getrennt fest, welcher Status gilt.
    • Identifikatoren angreifen, nicht nur maskieren. Prüfen Sie Aggregation, k-Anonymität, Rauschen, Generalisierung von Datumsangaben und die Trennung längsschnittfähiger Verläufe.
    • Datentiefe aktiv begrenzen. Jedes zusätzliche Merkmal – Vitalwert, Verordnung, Behandlerangabe – verkleinert die Vergleichsgruppe. Weniger Attribute sind hier auch juristisch das robustere Design.
    • Die Basisprozesse belastbar aufsetzen: verständliche Patienteninformation, funktionierender Widerspruchsweg, Auswertung von Zugriffsprotokollen, MFA für privilegierte Zugänge.
    • Die Quelle mitdenken. Wenn Kliniken, Praxen oder Apotheken für Sie erheben, gehört deren Informations- und Rechtsgrundlagenkette zu Ihrem Risiko – bis in die Konfiguration der eingesetzten Software hinein.
    • Genehmigungen laufend nachhalten. Eine behördliche Freigabe schützt nur, soweit die Praxis ihr auch entspricht.

    Don’ts

    • Nicht auf das SRB-Urteil setzen, wenn Sie selbst die Zusammenführung verantworten. Der relative Maßstab hilft dem Dritten ohne Zuordnungsmittel – nicht dem Betreiber des Datenbestands.
    • Kein Vertrauen auf Vertragsklauseln als Anonymitätsargument. Ein Re-Identifizierungsverbot ist eine sinnvolle Ergänzung, aber kein Ersatz für technische Wirksamkeit.
    • Die fehlende Absicht nicht als Argument führen. Geprüft wird die Möglichkeit, nicht das Motiv.
    • „Pseudonymisiert“ und „anonym“ nicht synonym verwenden – weder intern, noch in Verzeichnissen, Datenschutzhinweisen oder gegenüber Kunden.
    • Öffentlich verfügbare Quellen nicht ausblenden. Soziale Netzwerke, Patientenforen und Register gehören in die Risikobetrachtung.
    • KI-Trainingsdaten nicht als Sonderfall behandeln. Für Real-World-Evidence-Produkte, Registerauswertungen und Modelltraining gilt derselbe Maßstab.

    Für MedTech konkret: Betroffen ist jeder, der Post-Market-Surveillance-Daten, Geräte-Telemetrie, Registerdaten oder RWE-Datensätze mit stabilen Kennungen über die Zeit fortschreibt. Die Kombination aus durchgängigem Identifikator und wachsendem Merkmalsumfang ist genau das Muster, das die CNIL hier für nicht anonymisierbar gehalten hat.

    Gegen Entscheidungen der CNIL steht der Rechtsweg offen – der Fall ist damit nicht zwingend abschließend entschieden. An der Prüfsystematik ändert das für die Praxis wenig.

  • E-Mail-Tracking und Datenschutz: Frankreichs CNIL verlangt ab Juli 2026 ausdrückliche Einwilligung für Marketing-Tracking

    17.07.2026

    Tracking-Pixel sind winzige, meist unsichtbare Bilder, die nicht in der E-Mail selbst enthalten sind, sondern beim Öffnen der Nachricht von einem entfernten Server nachgeladen werden. Über die individualisierte Bild-URL erfährt der Absender, ob, wann und auf welchem Gerät eine E-Mail geöffnet wurde.

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat hierzu ihre finale „Recommendation on tracking pixels in emails“ veröffentlicht und stellt klar: Das Auslesen dieser Informationen ist ein Lese-/Schreibvorgang auf dem Endgerät des Empfängers im Sinne von Art. 82 des französischen Datenschutzgesetzes (Loi Informatique et Libertés), der Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie umsetzt. Die CNIL folgt damit ausdrücklich den EDPB Guidelines 2/2023 zum technischen Anwendungsbereich der ePrivacy-Richtlinie.

    In der Empfehlung heißt es wörtlich, die Einbindung von Tracking-Pixeln stelle „an instruction given to the user’s terminal to return targeted information“ dar – also eine Anweisung an das Endgerät, gezielt Informationen (Pixel-Kennung, IP-Adresse etc.) zurückzusenden.

    Die Konsequenz: Grundsätzlich ist eine vorherige, freie, spezifische, informierte und unmissverständliche Einwilligung des Empfängers erforderlich, sofern keine Ausnahme greift.

    Gültigkeit

    Die Regeln gelten seit Mitte Juli 2026 für Empfänger in Frankreich. Die italienische Aufsichtsbehörde zieht mit vergleichbaren Anforderungen im Oktober 2026 nach. Beobachter erwarten, dass weitere EU-Aufsichtsbehörden dem CNIL-Ansatz folgen werden: die Position beruht auf den EDPB-Guidelines und ist damit unionsweit anschlussfähig.

    Was ist daran eigentlich neu?

    Die Einwilligungspflicht als solche ist nicht neu. Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie gilt seit Langem technologieneutral für jeden Zugriff auf Endeinrichtungen. In Deutschland regelt § 25 TDDDG dasselbe, und dass personenbezogenes Newsletter-Tracking hierunter fällt, entspricht seit den EDPB Guidelines 2/2023 der gefestigten europäischen Auffassung. Viele Unternehmen holen deshalb bereits heute eine Einwilligung ein, häufig allerdings als pauschalen Satz im Newsletter-Anmeldetext („Wir werten Öffnungs- und Klickraten aus, um unsere Inhalte zu verbessern“), mitgekoppelt mit der Werbeeinwilligung.Genau hier setzt die CNIL an: Die Empfehlung schafft kein neues Recht, sondern definiert erstmals verbindlich-konkret, wie Einwilligungstexte, Anmeldeformulare und Datenschutzerklärungen für E-Mail-Tracking auszugestalten sind.

    Neu ist im Einzelnen:

    Granularität statt Pauschaleinwilligung

    Eine Sammeleinwilligung „Newsletter inkl. Tracking“ genügt nicht mehr. Jeder Tracking-Zweck (Kampagnenoptimierung, Profilbildung, Betrugserkennung) braucht eine eigene, aktive Opt-in-Handlung – mit kurzem Titel und knapper Beschreibung je Zweck; die CNIL liefert hierfür wörtliche Musterformulierungen (Abschnitt 4.1). Nur eng verwandte Zwecke dürfen gebündelt werden, etwa ausdrücklich als personalisiert beworbene Direktwerbung samt der dafür eingesetzten Pixel.


    Der Cookie-Banner ist kein geeigneter Ort

    Die CNIL stellt in einem eigenen Hinweis klar, dass die Einwilligung über eine Consent-Management-Platform auf der Website problematisch ist: Der Nutzer versteht dort nicht, dass seine Wahl eine andere Umgebung – sein E-Mail-Postfach – und eine konkrete E-Mail-Adresse betrifft; damit fehlt es an der Informiertheit. Der richtige Ort ist das Newsletter-Anmeldeformular selbst, bei Erhebung der E-Mail-Adresse.


    Konkrete Vorgaben zur Datenminimierung

    Für die einwilligungsfreie Deliverability-Messung darf nur noch das taggenaue Datum der letzten Öffnung gespeichert werden – ohne Uhrzeit, ohne Historie, überschreibend. Wer heute vollständige Öffnungsprotokolle vorhält, muss seine Systeme anpassen.


    Konkrete Vorgaben zum Widerruf

    Widerrufslink im Footer jeder E-Mail, Widerruf ohne erneute Adresseingabe, Wirksamkeit auch für bereits versandte E-Mails beim erneuten Öffnen.


    Anpassungspflicht für die Datenschutzerklärung.

    Auch einwilligungsfreie Pixel (Deliverability, Authentifizierung, Compliance-Nachweis) sollen als Good Practice in der Datenschutzerklärung transparent gemacht werden.
    Für die Praxis bedeutet das: Der Umsetzungsaufwand liegt weniger im „Ob“ der Einwilligung als in der Überarbeitung der bestehenden Einwilligungstexte, Anmeldestrecken und Datenschutzerklärungen – weg vom Pauschalsatz, hin zu zweckgetrennten, aktiv anzuklickenden Einwilligungen mit dokumentiertem Nachweis.

    Einwilligungspflichtige Zwecke


    Nach Abschnitt 3.1 der Empfehlung ist die Einwilligung des Empfängers insbesondere für folgende Zwecke erforderlich:
    Kampagnenoptimierung und Performance-Messung. Die Analyse der Öffnungsrate, um Kampagnen zu messen und zu optimieren – etwa durch Personalisierung von Inhalten, Anpassung der Versandfrequenz oder Wahl des Kommunikationskanals (E-Mail, SMS, Push) – erfordert ein Opt-in. Darunter fällt auch die Send-Time-Optimierung anhand individueller Öffnungszeiten.
    Profilbildung. Die Erstellung von Empfängerprofilen anhand beobachteter Präferenzen und Interessen, um Personen außerhalb des E-Mail-Kanals anzusprechen (Websites, Apps, andere Kanäle), ist einwilligungspflichtig. Dazu gehören klassische Praktiken wie Follow-up-Kampagnen an Öffner bzw. Nicht-Öffner oder das Auslösen der nächsten E-Mail einer Serie durch eine Öffnung.
    Betrugserkennung zugunsten des Absenders. Auch die Erkennung und Analyse verdächtiger Aktivitäten – etwa massenhafte automatisierte Öffnungen bei Gewinnspielen oder Anzeichen für Ad-Fraud – setzt eine Einwilligung voraus.
    Individuelle Öffnungsmessung außerhalb der Zustellbarkeits-Ausnahme. Die individuelle Messung der Öffnungsrate zu Zustellbarkeitszwecken ist nur in den engen Grenzen von Abschnitt 3.2 einwilligungsfrei (dazu sogleich); darüber hinaus gilt die Einwilligungspflicht.

    Einwilligungsfreie Zwecke

    Abschnitt 3.2 der Empfehlung nennt Zwecke, für die Pixel – bei ausschließlicher Nutzung hierfür – ohne Einwilligung eingesetzt werden dürfen:

    Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Nutzerauthentifizierung, etwa die Prüfung, ob eine E-Mail mit einem Authentifizierungscode tatsächlich auf einem dem Nutzer zugeordneten Endgerät geöffnet wird.

    Individuelle Öffnungsmessung zu Zustellbarkeitszwecken (Deliverability). Die CNIL erkennt an, dass die Verwaltung von Verteilerlisten Öffnungsstatistiken praktisch voraussetzt. Der Verantwortliche muss aber nachweisen können, dass die Verarbeitung auf das strikt Erforderliche beschränkt ist – konkret auf die Anpassung der Frequenz oder die Einstellung des Versands an inaktive Empfänger (Datenbankbereinigung). Unter diesem Vorbehalt sind zusätzlich zulässig: die Bewertung und Anpassung des Kommunikationskanals (Wahl alternativer Kontaktwege) sowie der Nachweis der Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten (z. B. Zugang gesetzlich vorgeschriebener Mitteilungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses).

    Hierbei greift eine strenge Datenminimierung: Gespeichert werden darf grundsätzlich nur das Datum der letzten bekannten Öffnung – taggenau, ohne Uhrzeit – wobei jede neue Öffnung den vorherigen Eintrag überschreibt. Eine Historie des Öffnungsverhaltens ist unzulässig.

    Aggregierte, anonymisierte Öffnungsraten. Die Weiterverwendung wirksam anonymisierter Daten begründet nach der Empfehlung keinen zusätzlichen Eingriff im Sinne von Art. 82; die DSGVO bleibt auf den Anonymisierungsvorgang selbst anwendbar.

    Wichtig: Die Ausnahmen gelten nur für E-Mails, die der Empfänger angefordert hat oder die sich auf einen von ihm angeforderten Dienst beziehen – insbesondere transaktionale E-Mails (Bestellbestätigungen, Versandbenachrichtigungen, Passwort-Resets, Terminbestätigungen etc.) sowie E-Mails der öffentlichen Verwaltung im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags. Die CNIL weist zudem darauf hin, dass das Einwilligungsregime für Pixel unabhängig von dem für den E-Mail-Versand selbst ist: Auch für E-Mails, die ohne Einwilligung versandt werden dürfen (z. B. Bestandskundenwerbung), kann für den Pixel-Einsatz eine gesonderte Einwilligung erforderlich sein.

    Wie Unternehmen die Vorgaben umsetzen können

    Im Kern läuft die Umsetzung auf drei Dokumenten- bzw. Prozessanpassungen hinaus: das Newsletter-Anmeldeformular mit seinen Einwilligungstexten, die Datenschutzerklärung und der Widerrufs-/Präferenzprozess. Im Einzelnen:

    1. Audit des Ist-Zustands.

    Zunächst sollte inventarisiert werden, welche Tracking-Pixel im Einsatz sind, wer sie setzt (eigener Versand, E-Mail-Service-Provider, Drittanbieter-Technologie) und für welche Zwecke die Öffnungsdaten tatsächlich verwendet werden. Die CNIL verlangt, dass jeder Akteur seine Rolle bestimmt: Der Absender ist regelmäßig Verantwortlicher (auch bei ausgelagertem Versand), der E-Mail-Service-Provider in der Regel Auftragsverarbeiter; nutzen Listenvermieter oder Technologieanbieter die Daten auch für eigene Zwecke, kommt gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO in Betracht – mit entsprechender Vereinbarungspflicht.

    2. Granulare Einwilligung einholen – idealerweise bei der Adresserhebung.

    Die CNIL empfiehlt, die Einwilligung zum Pixel-Einsatz bereits bei Erhebung der E-Mail-Adresse einzuholen, also im Anmeldeformular. Jeder Zweck ist mit kurzem Titel und knapper Beschreibung darzustellen; die Empfehlung enthält hierfür konkrete Formulierungsbeispiele. Die Einwilligung muss grundsätzlich zweckgetrennt erteilt werden können – pro Zweck eine eigene, nicht vorangekreuzte Checkbox. Bei zweistufigen Einwilligungslösungen ist eine Gesamteinwilligung auf der ersten Ebene nur zulässig, wenn auf der zweiten Ebene zweckbezogen (oder nach verwandten Zweckfamilien) gewählt werden kann. Eine einzige Einwilligung für Direktwerbung und Pixel ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die Zwecke eng verbunden sind – etwa ausdrücklich als personalisiert beworbenes Marketing samt der dafür eingesetzten Pixel.

    3. Nachträgliche Einholung über pixel-freie E-Mail.

    Konnte die Einwilligung nicht bei der Adresserhebung eingeholt werden, kann sie per E-Mail nachgeholt werden – diese E-Mail darf selbst keinen einwilligungspflichtigen Tracker enthalten. Der Link sollte auf eine Seite führen, auf der die Person eine aktive Handlung vornimmt (Button-Klick), um ungewollte „Einwilligungen“ durch automatisches Vorladen von Links durch E-Mail-Clients zu vermeiden. Inaktivität ist als Ablehnung zu werten. Als Good Practice nennt die CNIL, abgelehnte Empfänger für mindestens sechs Monate nicht erneut zu ersuchen.

    4. Widerruf so einfach wie die Erteilung.

    Die CNIL empfiehlt einen individualisierten Link im Footer jeder E-Mail, der zu einer Seite führt, auf der der Widerruf ohne weitere Hürden möglich ist – insbesondere ohne erneute Eingabe der E-Mail-Adresse. Der Widerruf muss effektiv sein: Auch bereits gesetzte Pixel dürfen bei erneutem Öffnen alter E-Mails nicht mehr ausgewertet werden.

    5. Nachweis der Einwilligung.

    Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss die Einwilligung jederzeit individualisiert nachweisbar sein. Wird die Einwilligung durch Dritte (etwa Adresshändler) eingeholt, genügt eine bloße Vertragsklausel nicht – der Vertrag kann aber Nachweismechanismen, Aufbewahrung und regelmäßige Audits regeln. Die Haftung des Verantwortlichen bleibt bestehen, wenn der Dritte den Nachweis nicht erbringen kann.

    6. Übergangsregelung für Bestandsadressen.

    Für bereits erhobene Adressen darf das Tracking zunächst fortgeführt werden, sofern die Empfänger innerhalb von grundsätzlich drei Monaten ab Veröffentlichung der Empfehlung klar und zugänglich informiert werden und der Nutzung für künftige E-Mails widersprechen können. Praktisch bedeutete das: Wer Bestandsabonnenten (Anmeldung vor dem 14. April 2026) nicht bis zum 14. Juli 2026 informiert und ihnen eine Opt-out-Möglichkeit gegeben hat, muss die Einwilligung nun aktiv auf Opt-in-Basis einholen. Für Adressen, die nach dem 14. April 2026 und vor Go-live des neuen Opt-in-Prozesses erhoben wurden, gilt von vornherein das Opt-in-Erfordernis wie bei Neuabonnenten.

    7. Transparenz auch für einwilligungsfreie Pixel.

    Art. 82 verlangt für einwilligungsfreie Nutzungen keine gesonderte Information; die CNIL empfiehlt aber als Good Practice, sie in der Datenschutzerklärung offenzulegen.

    Was passiert bei Nichtumsetzung?

    Die Empfehlung selbst ist formal nicht bindend („neither regulatory nor exhaustive“), konkretisiert aber verbindliches Recht: Art. 82 Loi Informatique et Libertés und damit Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie. Verstöße gegen Art. 82 kann die CNIL unmittelbar sanktionieren – und tut dies seit Jahren konsequent: Die Cookie-Bußgelder gegen Google (insgesamt 150 Mio. €) und Amazon (35 Mio. €) beruhten auf genau dieser Norm; der Bußgeldrahmen reicht bis zu 20 Mio. € bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Da die CNIL nach eigener Aussage zunehmend Beschwerden zu E-Mail-Pixeln erhält, ist mit aufsichtsbehördlicher Durchsetzung zu rechnen. Hinzu kommen zivilrechtliche Risiken (Betroffenenrechte, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO) und – bei nachgelagerter Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage – parallele DSGVO-Verstöße, denn die Empfehlung stellt klar, dass jede Folgeverarbeitung der über Pixel gewonnenen Daten zusätzlich den DSGVO-Anforderungen genügen muss.

    Neben dem rechtlichen Risiko spricht auch die Praxis für eine Neuausrichtung: Seit Apples Mail Privacy Protection sind Öffnungsdaten ohnehin nur noch eingeschränkt belastbar, und seit November 2025 sind die gemessenen Gmail-Öffnungsraten infolge verschärfter Anforderungen an Massenversender um rund 30 % eingebrochen. Marketingfachleute verlagern Erfolgsmessung und Segmentierung daher zunehmend auf Klicks, Conversions, Website-Aktivität und Zero-Party-Daten (Präferenzzentren) – Signale, die zugleich datenschutzrechtlich robuster ausgestaltet werden können.

  • Datenschutz ist kein Selbstläufer: Was das Deutsche-Wohnen-Urteil für Unternehmen bedeutet

    29.06.2026

    Ein Urteil, das jahrelang durch die Instanzen wanderte, ist nun an einem vorläufigen Endpunkt angekommen — und es lohnt sich, genauer hinzuschauen, was es für die unternehmerische Praxis bedeutet.

    Das Landgericht Berlin I hat Mitte Juni 2026 entschieden, dass der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen wegen unzureichender Löschpraktiken ein Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro zu zahlen hat. Ursprünglich hatte die Berliner Datenschutzaufsicht im Jahr 2019 fast das 16-Fache verlangt — nämlich 14,5 Millionen Euro.

    Der Vorwurf: Das Unternehmen habe über Monate hinweg Mieterdaten aufbewahrt, die für die Vertragsdurchführung längst nicht mehr erforderlich waren. Identitätsnachweise, Bonitätsinformationen, sensible Unterlagen — gespeichert, ohne klare Rechtsgrundlage.

    Das Gericht erkannte zwar die Haftung dem Grunde nach an, gewichtete aber das kooperative Verhalten des Unternehmens sowie die eingeleiteten technischen Maßnahmen mildernd. Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt: Man hätte die Lösung nur schneller auf den Weg bringen müssen.

    Was der Weg durch die Instanzen lehrt

    Die Prozessgeschichte selbst ist aufschlussreich. Ein erstes Berliner Gericht hatte den Bußgeldbescheid 2021 noch kassiert — weil keine konkret verantwortliche Führungsperson benannt worden war. Das entsprach dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht, das eine solche Zurechnung traditionell voraussetzt. Der Europäische Gerichtshof zog 2023 jedoch eine klare Grenze: Das europäische Datenschutzrecht kennt dieses Zurechnungserfordernis nicht. Unternehmen können direkt haftbar gemacht werden, ohne dass ein namentlich identifizierter Verantwortlicher in der Führungsebene nachgewiesen sein muss. Verschulden ist dennoch erforderlich — aber es kann dem Unternehmen als solchem angelastet werden.

    Das ist keine Spitzfindigkeit. Es ist eine strukturelle Aussage darüber, wie Datenschutzhaftung in Europa funktioniert.

    Warum das für alle Unternehmen relevant ist

    Man könnte meinen, ein solches Verfahren betreffe nur Großkonzerne mit komplexen Archivsystemen. Das wäre ein Trugschluss. Der zugrundeliegende Sachverhalt — Daten werden länger aufbewahrt als erlaubt, weil es kein funktionierendes Löschkonzept gibt — ist in Unternehmen jeder Größe anzutreffen.

    Das Verfahren zeigt außerdem: Wer sich auf den Standpunkt stellt, schon irgendwie im Recht zu sein, riskiert einen langen und kostspieligen Rechtsstreit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten — Unternehmen wie Aufsichtsbehörde — können Rechtsmittel einlegen. Es könnten noch Jahre vergehen, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.

    Die entscheidende Frage: Wer kümmert sich darum?

    Datenschutz ist kein einmaliges Projekt, das man abhakt und vergisst. Er erfordert kontinuierliche Aufmerksamkeit: Werden Löschfristen eingehalten? Sind Verarbeitungszwecke noch aktuell? Stimmt die Rechtsgrundlage noch? Wird das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gepflegt?

    Genau hier liegt der praktische Mehrwert eines qualifizierten Datenschutzbeauftragten — ob intern oder extern bestellt. Er oder sie übernimmt nicht nur die Überwachungsfunktion, sondern auch die Beratung bei konkreten Fragen, die Schulung der Mitarbeitenden und die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde. Im Zweifel kann genau diese Kooperationsbereitschaft — wie im Fall Deutsche Wohnen sichtbar — bußgeldmindernd wirken.

    Und auch wer gesetzlich nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, sollte sich fragen: Wer in meinem Unternehmen hat den Überblick? Wer stellt sicher, dass nicht irgendwo Daten schlummern, die schon längst hätten gelöscht werden müssen?

    Fazit

    Das Urteil gegen Deutsche Wohnen ist kein Freispruch — es ist eine Mahnung mit reduzierter Strafe. Die Botschaft dahinter bleibt klar: Datenschutzverstöße haben in Europa reale Konsequenzen, unabhängig davon, ob eine konkrete Einzelperson dafür verantwortlich gemacht werden kann. Wer frühzeitig in Strukturen, Prozesse und kompetente Beratung investiert, schützt sich nicht nur vor Bußgeldern — er handelt einfach rechtmäßig.

  • Sicherheitsüberprüfungen im Unternehmen: Was Arbeitgeber wissen müssen

    05.06.2026

    Wenn deine Beschäftigten mit staatlichen Aufträgen, Verschlusssachen oder kritischer Infrastruktur in Berührung kommen, wird aus einem gewöhnlichen Einstellungsvorgang schnell ein rechtlich anspruchsvolles Verfahren. Wir erklären, was auf dich zukommt – und wo die Fallstricke liegen.

    Wann trifft dich das Thema?

    Sicherheitsüberprüfungen sind kein Thema nur für Behörden. Auch private Unternehmen sind betroffen, sobald sie staatliche Aufträge ausführen, bei denen Beschäftigte Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen erhalten oder an sogenannten sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden.

    Das Gesetz nennt zwei große Fallgruppen:

    Personeller Geheimschutz: Beschäftigte, die Zugang zu als VS-VERTRAULICH, GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen, müssen vorab überprüft werden.

    Vorbeugender personeller Sabotageschutz: Wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist – z.B. in der Energieversorgung, Wasserversorgung, im Telekommunikationsbereich oder der Rüstungsindustrie –, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich.

    Ob dein Unternehmen oder einzelne Arbeitsplätze konkret betroffen sind, entscheidet die jeweils zuständige öffentliche Stelle. Auf Bundesebene ist das in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), auf Landesebene die jeweilige Landesbehörde.

    Die drei Prüfstufen

    Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes – zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des SÜG vom Januar 2026 – sieht drei abgestufte Überprüfungsebenen vor:

    Ü1 – Einfache Sicherheitsüberprüfung Greift bei Zugangsmöglichkeit zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen. Es erfolgen Abfragen beim Verfassungsschutz, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen der bisherigen Wohnsitze. Hinzu kommt eine Internetrecherche im öffentlich sichtbaren Bereich – nach der aktuellen Rechtslage ausdrücklich auch in sozialen Netzwerken.

    Ü2 – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung Greift bei Zugang zu GEHEIM eingestuften Informationen oder einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH-Verschlusssachen. Zusätzlich werden Identität und frühere Wohnsitze vertieft geprüft, soziale Netzwerke können eingesehen werden.

    Ü3 – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Die intensivste Stufe, greift bei STRENG GEHEIM oder Tätigkeiten bei Nachrichtendiensten. Hier werden zudem von der betroffenen Person benannte Referenzpersonen sowie weitere geeignete Auskunftspersonen befragt.

    Deine Pflichten als Arbeitgeber

    Registrierung: Bevor überhaupt eine Überprüfung deiner Beschäftigten beantragt werden kann, musst du dein Unternehmen beim BMWK oder der BDBOS im vorbeugenden personellen Sabotageschutz registrieren lassen. Das erfordert ein formelles Schreiben der Geschäftsleitung mit Benennung eines Sabotageschutzbeauftragten.

    Sicherheitsbeauftragter: Die mit der Sicherheitsüberprüfung zusammenhängenden Aufgaben müssen im Unternehmen von einer anderen Stelle wahrgenommen werden als der regulären Personalverwaltung – diese darf das Ergebnis der Überprüfung nicht kennen (§ 25 Abs. 5 SÜG).

    Einleitung des Verfahrens: Du kannst die Überprüfung anstoßen, indem du das BMWK unter Beschreibung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und Beifügung der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person anschreibst.

    Ergebnis: Das BMWK teilt dir nur mit, ob eine Ermächtigung erteilt werden kann oder nicht – inhaltliche Details aus der Überprüfung erhältst du nicht.

    Prüfung der Voraussetzungen: Wichtig: Vor dem Anstoßen einer Überprüfung solltest du sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Eine Überprüfung, die nicht gerechtfertigt ist, kann arbeits- und datenschutzrechtliche Folgen haben.

    Einwilligung der Beschäftigten – ohne geht gar nichts

    Die Sicherheitsüberprüfung setzt zwingend die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person voraus. Das ist nicht verhandelbar. Ohne Einwilligung darf das Verfahren nicht eingeleitet werden.

    Das stellt dich als Arbeitgeber vor eine praktische Frage: Was passiert, wenn ein Beschäftigter oder Bewerber die Zustimmung verweigert? Dann kann die Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit schlicht nicht ausüben. Ob das arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, etwa bei der Einstellung oder beim Einsatz im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses, hängt vom Einzelfall ab und sollte rechtlich bewertet werden.

    Die DSGVO findet auf das Sicherheitsüberprüfungsverfahren selbst nach überwiegender Auffassung keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO). Für deine Datenübermittlung als Arbeitgeber an die Behörde kommt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht, wenn die Überprüfung zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, weil die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung sonst nicht erbringen können.

    Was geprüft wird und was ein Sicherheitsrisiko begründet

    Das Gesetz definiert drei Kategorien von Sicherheitsrisiken (§ 5 SÜG):

    Erstens Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Zweitens eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste oder extremistischer Organisationen. Drittens Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

    In der Praxis spielen dabei folgende Aspekte eine Rolle: Mitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlüssen (auch Verdachtsfälle), extremistische Äußerungen in sozialen Netzwerken oder Chats, das Liken oder Teilen solcher Inhalte, Tätowierungen mit einschlägigen Symbolen, Kontakte zu entsprechenden Personen sowie falsche Angaben in der Sicherheitserklärung. Letzteres ist besonders heikel: Wer in der Sicherheitserklärung Unwahrheiten angibt, riskiert damit regelmäßig die Feststellung eines Sicherheitsrisikos – unabhängig vom inhaltlichen Vorwurf.

    Wichtig für die Praxis: Für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos genügen tatsächliche Anhaltspunkte. Es braucht keinen strafgerichtlichen Nachweis. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang (§ 14 Abs. 3 SÜG).

    Exkurs: Lügendetektor – rechtlich und praktisch

    Im Kontext von Sicherheitsüberprüfungen taucht gelegentlich die Frage auf, ob der Einsatz eines Polygraphen (umgangssprachlich: Lügendetektor) zulässig ist oder sein könnte.

    Die Antwort ist in Deutschland klar: Der Einsatz ist weder im Strafverfahren noch im Arbeitsrecht als Beweismittel anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat die Verwertbarkeit grundsätzlich abgelehnt, weil die Methode wissenschaftlich nicht belastbar ist. Es lässt sich nach heutigem Erkenntnisstand kein eindeutiger Zusammenhang zwischen körperlichen Reaktionen wie Puls, Blutdruck und Schweißproduktion und dem Lügen einer Person nachweisen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 bestätigt (BAG, 28.02.2023 – 2 AZR 194/22; BGH 30. November 2010 – 1 StR 509/10 – Rn. 6; 24. Juni 2003 – VI ZR 327/02 – Rn. 6 ff.; BVerwG 31. Juli 2014 – 2 B 20.14 – Rn. 9 ff.), dass ein Polygraphenergebnis kein taugliches Beweismittel im Arbeitsgerichtsprozess darstellt.

    Darüber hinaus bestehen erhebliche datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bedenken: Die Verarbeitung der dabei erfassten biometrischen und gesundheitsbezogenen Daten stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar, für den es in der Regel an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt. Aufgrund des typischen Abhängigkeitsverhältnisses im Arbeitsverhältnis ist außerdem eine wirklich freiwillige Einwilligung kaum vorstellbar. Hinzu kommen mögliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

    Kurz gesagt: Der Lügendetektor bleibt in Deutschland ein rechtlich unzulässiges Instrument – auch und gerade im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen.

    Was bedeutet das für dein Unternehmen konkret?

    Wenn du einen staatlichen Auftrag anstrebst, der eine Sicherheitsüberprüfung deiner Beschäftigten voraussetzt, empfehlen wir folgende Schritte:

    Prüfe zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung tatsächlich vorliegen. Kläre frühzeitig, welche Beschäftigten konkret betroffen sind und ob diese bereit sind, die erforderliche Sicherheitserklärung auszufüllen. Stelle sicher, dass in deinem Unternehmen eine vom Personalbereich getrennte Stelle für die Abwicklung zuständig ist. Berücksichtige den zeitlichen Aufwand: Sicherheitsüberprüfungen können Monate dauern und sollten daher weit vor dem geplanten Einsatz der Beschäftigten eingeleitet werden. Dokumentiere die Einwilligung der betroffenen Personen sorgfältig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

    Unser Fazit

    Sicherheitsüberprüfungen sind kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein gesetzlich geregeltes Verfahren mit echten Konsequenzen für beide Seiten – Unternehmen und Beschäftigte. Wer die Voraussetzungen nicht sorgfältig prüft oder das Verfahren fehlerhaft einleitet, riskiert nicht nur das Scheitern des Auftrags, sondern auch arbeits- und datenschutzrechtliche Probleme.

    Wir bei Legal Living Hub beraten dich sowohl bei der Einordnung, ob eine Überprüfung in deinem Fall überhaupt erforderlich ist, als auch bei der datenschutzkonformen Umsetzung des gesamten Verfahrens.


    Rechtsstand: Juni 2026 | Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

    Weiterführende Informationen findest du beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI): https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/SÜG/FAQ.html

  • Geschäfte in China: Was Unternehmen zum Datenschutz wissen müssen

    20.04.2026

    Wer in China tätig ist, trägt eine doppelte Compliance-Last, die viele Unternehmen unterschätzen. Ein praxisorientierter Leitfaden zur gleichzeitigen und lückenlosen Einhaltung der europäischen DSGVO und des chinesischen PIPL.

    China ist datenschutzrechtlich kein Land wie jedes andere. Es betreibt ein vollständig eigenständiges Regulierungssystem — eines, das parallel zu, und häufig in direktem Spannungsverhältnis mit, dem europäischen Datenschutzrecht existiert. Für jedes Unternehmen mit auch nur minimalem Fußabdruck in China ist die Kenntnis beider Regelwerke keine Option, sondern Pflicht.

    Die duale Compliance-Landschaft

    Wenn ein europäisches Unternehmen in China tätig ist — sei es durch eine lokale Tochtergesellschaft, einen entsandten Mitarbeiter, eine Vertriebspartnerschaft oder allein durch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen für chinesische Nutzer — löst dies in der Regel Pflichten unter zwei völlig eigenständigen Rechtsrahmen gleichzeitig aus:

    DSGVO

    Schützt personenbezogene Daten von EU-Bürgern. Gilt extraterritorial, wenn ein Nicht-EU-Unternehmen Waren oder Dienstleistungen für Personen in der EU anbietet oder deren Verhalten beobachtet. Ein grundrechtsorientierter, prinzipienbasierter Rahmen.

    PIPL

    Chinas umfassendes Datenschutzgesetz, in Kraft seit November 2021. Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb Chinas sowie extraterritorial, wenn chinesische Staatsbürger gezielt angesprochen werden. Ein staatszentrierter, regelbasierter Rahmen.

    Beide Gesetze verfolgen ein gemeinsames Ziel — den Schutz von Einzelpersonen vor Schäden durch den Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten — doch sie entstammen grundlegend unterschiedlichen Rechtsphilosophien, und die praktischen Compliance-Anforderungen divergieren in einer Weise, die im konkreten Unternehmensalltag erheblich ins Gewicht fällt.

    Praxisrealität: Eine routinemäßige, risikoarme grenzüberschreitende Übermittlung von Mitarbeiterdaten an einen Gehaltsabrechnungsdienstleister — ein Vorgang, der unter der DSGVO kaum je eine formelle DSFA erfordern würde — löst unter dem PIPL immer eine PIPIA und eine CAC-Einreichung aus. Der operative Aufwand unter chinesischem Recht ist erheblich höher.

    Das PIPL verstehen: Chinas Datenschutzrahmen

    Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (PIPL) trat am 1. November 2021 in Kraft und wird von der Cyberspace Administration of China (CAC) — der zuständigen Datenschutz- und Internetregulierungsbehörde des Landes — durchgesetzt. Es gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen in China, unabhängig davon, wo die verarbeitende Stelle ihren Sitz hat.

    Was gilt als „personenbezogene Information“ nach PIPL?

    Der PIPL-Begriff der personenbezogenen Information ist weit gefasst: Er umfasst alle Informationen, die elektronisch oder anderweitig aufgezeichnet wurden und sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, ausgenommen anonymisierte Daten. Dazu gehören Namen, Kontaktdaten, Beschäftigungsunterlagen, Standortdaten, IP-Adressen sowie Geschäftskontaktdaten von Vertriebs- oder Krankenhausvertretern — allesamt Kategorien, die viele Unternehmen routinemäßig ohne datenschutzrechtliche Einordnung handhaben.Das PIPL definiert zudem eine Kategorie sensibler personenbezogener Informationen (SPI), für die strengere Regeln gelten. SPI umfasst biometrische Daten, religiöse Überzeugungen, Gesundheits- und Krankendaten, Finanzkontodaten, Standortverfolgungsdaten sowie personenbezogene Daten von Kindern unter 14 Jahren. Die Verarbeitung von SPI erfordert eine ausdrückliche, gesonderte Einwilligung und löst Pflichten zur Folgenabschätzung aus.

    Extraterritorialer Geltungsbereich

    Wie die DSGVO reicht das PIPL über Chinas Grenzen hinaus. Es gilt für Stellen außerhalb Chinas, die Produkte oder Dienstleistungen für Personen in China anbieten oder deren Verhalten analysieren oder bewerten. Das bedeutet: Ein US-amerikanisches oder europäisches Mutterunternehmen, das Daten von seiner chinesischen Tochtergesellschaft erhält, kann selbst PIPL-Pflichten unterliegen — nicht nur kraft vertraglicher Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes.

    Das Fehlen eines EU-Angemessenheitsbeschlusses für China bedeutet: Jede Übermittlung personenbezogener Daten aus dem EWR nach China erfordert eine geeignete Garantie gemäß Art. 46 DSGVO — und jede Übermittlung aus China in die entgegengesetzte Richtung erfordert einen gesonderten Mechanismus nach dem PIPL.

    Grenzüberschreitende Datentransfers: Die zentrale Compliance-Herausforderung

    Für die meisten in China tätigen Unternehmen ist die größte praktische Herausforderung die Steuerung grenzüberschreitender Datenflüsse. Die beiden Rechtssysteme begründen Pflichten in entgegengesetzte Richtungen — und beide müssen gleichzeitig erfüllt werden.

    Transfers aus dem EWR nach China (DSGVO-Perspektive)

    Die Europäische Kommission hat für China keinen Angemessenheitsbeschluss erlassen. China gilt daher als „unsicheres Drittland“ im Sinne der DSGVO, und jede Übermittlung personenbezogener Daten aus dem EWR nach China erfordert eine geeignete Garantie nach Art. 46. In der Praxis bedeutet dies: EU-Standardvertragsklauseln (EU-SCC). Die EU-SCC vom Juni 2021 müssen im passenden Modul abgeschlossen werden — in der Regel Modul 1 für Controller-to-Controller-Transfers oder Modul 4 für Processor-to-Controller-Flows. Das relevante Modul richtet sich nach den tatsächlichen Rollen der beteiligten Parteien.

    Das Transfer Impact Assessment (TIA) bietet zusätzlich eine dokumentierte Bewertung, ob das chinesische Recht einen „im Wesentlichen gleichwertigen“ Schutz bietet wie die DSGVO. Dies ist für China grundsätzlich anspruchsvoll, angesichts der weitreichenden staatlichen Zugriffsrechte nach dem Nationalen Geheimdienstgesetz und verwandten Regelungen — ein Umstand, der im TIA ehrlich adressiert und durch ergänzende Maßnahmen abgemildert werden muss.

    Transfers aus China in Drittstaaten (PIPL-Perspektive)

    Nach Art. 38 PIPL erfordert jede Übermittlung personenbezogener Informationen aus dem chinesischen Festland einen von drei anerkannten Mechanismen. Für die meisten Unternehmen mit begrenzter China-Präsenz ist der geeignete Weg der PIPL Standard Contract:

    Durchführung einer PIPIA (Datenschutz-Folgenabschätzung nach PIPL)

    Diese muss vor Abschluss des Standard Contracts durchgeführt werden. Sie ist eine strukturierte Bewertung der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Transfers sowie eine Einschätzung der Risiken für Betroffene und der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen.

    Abschluss des PIPL Standard Contract

    Die CAC hat ein verbindliches Musterformular veröffentlicht (in Kraft seit 1. Juni 2023), das ohne inhaltliche Änderungen zu verwenden ist. Es handelt sich um einen einzigen Vertragstyp, der unabhängig von den Rollen der Parteien gilt. Ergänzende Klauseln sind zulässig, sofern sie den Standardklauseln nicht widersprechen.

    Anders als EU-SCC, die keiner Behördenvorlage bedürfen, muss der PIPL Standard Contract zusammen mit dem PIPIA-Bericht bei der zuständigen CAC-Stelle auf Provinzebene am Sitz der chinesischen Einheit eingereicht werden. Die CAC prüft die Einreichung und kann Änderungen verlangen oder die Einreichung ablehnen. Alle Unterlagen müssen auf Chinesisch vorgelegt werden.

    Wichtig:

    Die CAC-Einreichung ist keine bloße Formalität. Sie begründet eine fortlaufende Compliance-Beziehung zu einer chinesischen Behörde. Der ausländische Empfänger (z.B. das Mutterunternehmen in den USA oder der EU) muss im Standard Contract ausdrücklich der CAC-Aufsicht zustimmen — einschließlich der Pflicht zur Beantwortung von Anfragen, der Kooperation bei Prüfungen und der Meldung von Datenpannen. Dies ist eine Verpflichtung, die das Legal Team des Mutterunternehmens vor der Unterzeichnung vollständig verstehen muss.

    Für größere Betriebe gelten abweichende Schwellenwerte: Unternehmen, die personenbezogene Daten von mehr als 100.000 Personen (oder sensible Daten von mehr als 10.000 Personen) übermitteln, müssen anstelle des Standard Contract eine obligatorische CAC-Sicherheitsbewertung durchführen.

    Ein häufiges Szenario: Die internationale Entsendung

    Eines der am häufigsten übersehenen Compliance-Szenarien in China-Aktivitäten ist der international entsandte Mitarbeiter — etwa ein deutscher oder US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in China auf Basis eines lokalen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist. Bereits diese eine Person erzeugt ein Netz von Pflichten in beiden Richtungen:

    DatenflussDSGVO-AnforderungPIPL-Anforderung
    Heimatland-HQ → China (HR-, Gehalts- und Entsendungsdaten)EU-SCC + TIA erforderlich (EWR-nach-China-Transfer, kein Angemessenheitsbeschluss)Nicht anwendbar — PIPL regelt ausgehende, nicht eingehende Transfers
    China → Heimatland-HQ (Zeiterfassung, Steuer-, Visadaten)Empfangende Stelle muss Rechtsgrundlage sicherstellenPIPL Standard Contract + PIPIA + CAC-Einreichung erforderlich

    Die entscheidende Erkenntnis: Eine einzige Entsendung begründet Pflichten unter beiden Regelwerken — EU-SCC in die eine Richtung, PIPL Standard Contract in die andere. Bei der überwiegenden Mehrheit der in China tätigen Unternehmen ist keiner dieser Mechanismen implementiert.

    Die Vertriebspartner-Lücke: Ein unterschätztes Risiko

    Unternehmen, die in China ausschließlich über einen Masterdistributor tätig sind, glauben häufig, ihre Datenschutzexposition sei begrenzt. Nach unserer Erfahrung ist diese Annahme fast immer falsch. Was eine typische Vertriebspartnerschaft tatsächlich bedeutet:

    Lead- & Kontaktdaten

    Marketing-Leads, Kontaktformulareinsendungen und Geschäftskontaktdaten, die in globalen CRM-Systemen (z.B. HubSpot) verarbeitet werden, werden routinemäßig zur Nachverfolgung an lokale Distributoren weitergegeben. Der Distributor erhält personenbezogene Daten chinesischer Personen aus den globalen Systemen des Unternehmens.

    Vorkommnisdaten & Beschwerden

    In regulierten Branchen (insbesondere Medizinprodukte) überwachen Distributoren staatliche Plattformen für unerwünschte Ereignisse und leiten Berichte — einschließlich Krankenhausnamen und Fallinformationen — an das globale Beschwerdemanagement-Team weiter. Dies ist ein grenzüberschreitender Transfer aus China im Sinne des PIPL.

    In beiden Szenarien verarbeitet der Distributor personenbezogene Daten entweder als Auftragsverarbeiter nach Weisung des Unternehmens oder als gemeinsamer Verantwortlicher. Sowohl nach DSGVO (Art. 28) als auch nach PIPL ist ein formeller Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) — mit klarer Zuweisung von Rollen, Pflichten und Haftung — erforderlich. In der Praxis enthalten die meisten Distributorverträge in China keinerlei datenschutzrechtliche Bestimmungen.

    Hinweis zur Verantwortlichkeitsverteilung:

    Nach PIPL ist die Frage, ob Datenschutzpflichten primär bei der chinesischen Einheit oder beim Distributor liegen, eine vertragliche Frage — sie lässt sich jedoch nicht vollständig wegvertraglich regeln. Das Unternehmen, das die Zwecke der Verarbeitung bestimmt, bleibt nach PIPL verantwortlich, unabhängig davon, wie der Distributorvertrag gestaltet ist. Eine vertragliche Verantwortungsverteilung reduziert das praktische Risiko; sie beseitigt die gesetzliche Haftung nicht.

    Folgenabschätzungen: DSFA vs. PIPIA

    Sowohl DSGVO als auch PIPL fordern für bestimmte Verarbeitungsarten dokumentierte Risikoabschätzungen — doch die Auslöser und operativen Konsequenzen unterscheiden sich grundlegend.

    VerarbeitungstätigkeitDSGVO DSFAPIPL PIPIA
    Verarbeitung sensibler personenbezogener DatenNur bei Großmaßstab oder in Verbindung mit anderen RisikofaktorenImmer erforderlich, unabhängig vom Umfang
    Einsatz eines Drittanbieters / AuftragsverarbeitersNur wenn die Gesamtverarbeitung hohes Risiko aufweistImmer erforderlich bei Übertragung der Verarbeitung an Dritte
    Grenzüberschreitende DatentransfersNur wenn der Transfer Teil einer Hochrisiko-Verarbeitung istImmer erforderlich bei jedem Transfer außerhalb des chinesischen Festlands
    Automatisierte EntscheidungsfindungNur bei rechtlich erheblichen oder ähnlich weitreichenden AuswirkungenImmer erforderlich bei Einsatz personenbezogener Daten für automatisierte Entscheidungen
    Datenweitergabe an einen anderen VerantwortlichenKein eigenständiger AuslöserImmer erforderlich

    Die praktische Konsequenz: Im Rahmen des PIPL ist die PIPIA keine strategische Übung für hochriskante Initiativen. Sie ist eine routinemäßige transaktionale Anforderung, die in Einkaufs-, HR-, IT- und Rechtsprozesse als Standardschritt integriert werden muss. Jeder Lieferantenvertrag mit Personenbezug, jeder grenzüberschreitende Transfer, jeder HR-Leistungsprozess mit sensitiven Mitarbeiterdaten — jeder dieser Vorgänge erfordert eine dokumentierte PIPIA. PIPIA-Berichte müssen für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden — eine harte, überprüfbare Anforderung nach Art. 56 PIPL. Die DSGVO kennt keine entsprechende Mindestaufbewahrungspflicht, obwohl der Rechenschaftsgrundsatz eine ähnliche Disziplin nahelegt.

    Interne Governance: Wer trägt die Verantwortung in China?

    Nach dem PIPL muss jede Organisation, die in China personenbezogene Daten verarbeitet, eine interne Datenschutzfunktion einrichten. Dies geht über die bloße Benennung einer Person hinaus — es erfordert eine echte Compliance-Infrastruktur.

    Ist ein formeller Datenschutzbeauftragter erforderlich?

    Ein formeller Beauftragter für den Schutz personenbezogener Informationen (PIPO) ist nur für Organisationen verpflichtend, die personenbezogene Daten von mehr als einer Million Personen verarbeiten. Für die meisten ausländischen Unternehmen mit begrenzter China-Präsenz wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, und eine formelle PIPO-Benennung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

    Gleichwohl verlangt das PIPL von jeder Organisation — unabhängig von ihrer Größe — eine interne Datenschutzfunktion mit klarer Rechenschaftspflicht. Diese „unmittelbar verantwortliche Person“ muss bei der chinesischen Einheit angesiedelt sein und kann diese Funktion nicht ferngesteuert vom europäischen Mutterunternehmen aus wahrnehmen. Sie muss über echte Datenschutzkenntnisse und die Befugnis zur Sicherstellung der Compliance verfügen.

    Die Anforderung eines lokalen Vertreters

    Für ausländische Unternehmen, die in den extraterritorialen Anwendungsbereich des PIPL fallen — d.h. die personenbezogene Daten von Personen in China von außerhalb Chinas aus verarbeiten, ohne eine lokale Rechtsperson zu unterhalten — verlangt das PIPL die Benennung eines designierten lokalen Vertreters in China, der für Compliance-Fragen zuständig ist und für chinesische Regulierungsbehörden erreichbar ist.

    Besteht bereits eine lokale Rechtsperson, erfüllt diese die Funktion unmittelbar, und eine gesonderte Vertreterbestellung ist nicht erforderlich.

    Persönliche Haftung: Das DURCHSETZUNGSMODELL des PIPL sieht bei schwerwiegenden Verstößen eine direkte persönliche Haftung für „unmittelbar verantwortliche Personen“ vor. Bußgelder von RMB 100.000 bis RMB 1 Million können gegenüber Einzelpersonen — einschließlich leitender Führungskräfte — verhängt werden, und ihnen kann für eine bestimmte Zeit untersagt werden, Schlüsselpositionen zu bekleiden. Dies ist ein erheblicher Unterschied zur DSGVO, bei der die Haftung bei der Organisation und nicht bei Einzelpersonen liegt.

    Praktische Compliance-Checkliste für China-tätige Unternehmen:

    • Datenflüsse: Identifizieren Sie jede Kategorie personenbezogener Daten, die zwischen China und anderen Ländern fließt — in beiden Richtungen. Dazu gehören Mitarbeiterdaten, Geschäftskontaktdaten, Marketing-Leads sowie Beschwerde- und Vorkommnis-Daten. Die Datenflusskarte ist die Grundlage für alles Weitere.
    • Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem chinesischen Distributor abschließen: Wenn Ihr Distributor Leads empfängt, Kontaktdaten verarbeitet oder Beschwerdeinformationen in Ihrem Namen weiterleitet, ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO und nach PIPL erforderlich. Dies ist das am häufigsten fehlende Dokument in China-Aktivitäten.
    • PIPL Standard Contract für ausgehende Transfers aus China implementieren: Zunächst PIPIA durchführen, dann den CAC-Standardvertrag zwischen der chinesischen Einheit und dem ausländischen Empfänger abschließen. Beide Dokumente innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung bei der zuständigen provinzialen CAC einreichen.
    • EU-SCC + TIA für EWR-nach-China-Transfers implementieren: Wenn Daten aus einem EU-Mitgliedstaat nach China fließen (einschließlich Daten, die an entsandte Mitarbeiter übermittelt werden), sind EU-SCC im passenden Modul erforderlich, ergänzt durch ein Transfer Impact Assessment, das staatliche Zugriffsmöglichkeiten nach chinesischem Recht adressiert.
    • China-Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ergänzen: Ihr Verarbeitungsverzeichnis muss die China-Aktivitäten abbilden, auch wenn diese minimal sind. Dokumentieren Sie Betroffenenkategorien, Datenkategorien, Zwecke, Rechtsgrundlagen und Transfermechanismen für jeden identifizierten Datenfluss.
    • Interne Rechenschaftsstruktur in China etablieren: Benennen Sie innerhalb Ihrer chinesischen Einheit eine Person, die für die Datenschutz-Compliance verantwortlich ist. Stellen Sie sicher, dass diese Person über echte Expertise und die notwendigen Handlungsbefugnisse verfügt. Bei Unternehmen oberhalb der Millionenschwelle ist ein formeller PIPO zu bestellen.
    • PIPIA in Standardabläufe integrieren: Die PIPIA ist kein einmaliges Projekt. Sie muss automatisch ausgelöst werden, sobald das Unternehmen einen neuen Lieferanten mit Personenbezug einbindet, einen neuen grenzüberschreitenden Datenzugriff einrichtet oder den Umfang eines bestehenden Transfers ändert. Integrieren Sie sie in Einkaufs-, IT- und HR-Prozesse.

    Fazit: Compliance ist ein Prozess, kein Projekt

    Die wichtigste Erkenntnis für Unternehmen, die sich mit DSGVO- und PIPL-Compliance in China befassen: Kein der beiden Rahmenwerke wird durch eine einmalige Dokumentationsübung erfüllt. Beide begründen fortlaufende Pflichten, die fest in den operativen Betrieb des Unternehmens eingebettet sein müssen.

    Was Unternehmen, die damit gut umgehen, von anderen unterscheidet, ist in der Regel nicht die Größe ihrer China-Aktivitäten — sondern die Qualität ihrer Datenflusskartierung und die Belastbarkeit ihres vertraglichen Rahmens mit lokalen Partnern. Ein Unternehmen mit einem einzigen Mitarbeiter und einer kleinen Vertriebspartnerschaft kann die vollständige Compliance mit vergleichsweise überschaubarem Aufwand erreichen, sofern die richtigen Grundlagen vorhanden sind. Ein Unternehmen mit größerem Fußabdruck, aber ohne Transparenz über seine Datenflüsse, ist einem Risiko ausgesetzt, das Behördenmaßnahmen — oder eine Due-Diligence-Prüfung durch die Muttergesellschaft — rasch sichtbar machen werden.

    Die duale Natur der China-Compliance ist genuine Komplexität — aber sie ist beherrschbar. Der Ausgangspunkt ist immer derselbe: Wissen, welche Daten vorhanden sind, wissen, wo sie hingehen, und die richtige rechtliche Architektur darum herum aufbauen.

    Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Recht in diesem Bereich entwickelt sich rasch weiter. Bitte konsultieren Sie qualifizierten Rechtsbeistand, bevor Sie Compliance-Maßnahmen ergreifen.

  • Datenschutz für Freelancer: Rechtliche Fallstricke vermeiden

    09.03.2026

    Dein Unternehmen möchte nun mit den Freelancern, also mit freien Mitarbeitern arbeiten. Es hat mehrere Vorteile, wie flexibler Einsatz auf Rechnung ohne arbeitsrechtliche Verpflichtungen. Gleichzeitig gibt es dennoch rechtliche Fragen, die berücksichtigt und geklärt werden sollten. Denn je nachdem, wie eng ein Freelancer in dein Business eingebunden ist, gelten völlig unterschiedliche Spielregeln. Und die solltest du kennen – sonst drohen nicht nur Ärger mit der Datenschutzbehörde, sondern im schlimmsten Fall auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

    Nun dieser Artikel befasst sich insbesondere mit den datenschutzrechtlichen Hürden.

    Freelancer ist nicht gleich Freelancer

    Wenn du externes Fachpersonal ins Boot holst und dieses für dich oder mit dir personenbezogenen Daten verarbeitet, kann das rechtlich ganz verschiedene Formen annehmen. Die DSGVO kennt mehrere Modelle, wie freie Mitarbeiter beim Thema Datenschutz als Datenempfänger einzuordnen sind:

    • Eigenständiger Verantwortlicher (Art. 24 DSGVO)
    • Gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO)
    • Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)
    • Unterstellte Person (Art. 29 DSGVO)

    Welches Modell auf deine Situation zutrifft, hängt vom konkreten Arbeitsverhältnis ab. Und genau hier wird’s spannend.

    Der entscheidende Faktor: Wie viel Kontrolle übst du als Auftraggeber gegenüber einem Freelancer aus?

    Die zentrale Frage lautet: Wie stark gibst du dem Freelancer vor, was er wie zu tun hat?

    Viel Eigenverantwortung
    Entscheidet der Freelancer selbst, zu welchem Zweck und auf welche Weise er Daten verarbeitet, agiert er als eigenständiger Verantwortlicher. Er ist dann datenschutzrechtlich ein Dritter und trägt selbst die volle Verantwortung. Falls ihr gemeinsam über Zweck und Art der Datenverarbeitung bestimmt, liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor. In beiden Fällen bedarf es eines Datenverarbeitungsvertrags – Data Processing Agreement, der klar die Verantwortlichkeiten sowie ihre Grenzen regelt.

    Weisungsgebunden, aber organisatorisch selbstständig = Auftragsverarbeiter
    Allein der Begriff „weisungsgebunden“ ist im Kontext eines Freelancer-Vertrags schon knifflig. Doch sollte ein Freelancer in deinem Auftrag Daten verarbeiten und diese Arbeit auf deine Weisung gebunden sein, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung.

    Achtung! Hier ist es jedoch wichtig zu beachten, dass obwohl jemand nach deinen inhaltlichen Vorgaben arbeitet, sollte er sich dennoch von deiner Organisation soweit wie möglich abgrenzen, z.B. durch Nutzung eigener Tools oder durch die eigenständige Entscheidung über Arbeitszeit und -ort. In diesem Fall brauchst du zwingend einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der genau regelt, was wie zu tun ist und insb. dass die Weisungen sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen.

    Wann ist ein Freelancer wie ein Angestellter einzustufen?

    Wenn dein Freelancer faktisch wie ein Angestellter arbeitet, kann er als „dem Verantwortlichen unterstellte Person“ i.S.v. Art. 29 DSGVO gelten. Das klingt erstmal praktisch, hat aber seine Tücken.

    Folgende Punkte sprechen dafür, dass jemand rechtlich wie ein Mitarbeiter behandelt wird:

    • Arbeitet mit deiner Hard- und Software
    • Hat feste Arbeitszeiten in deinen Räumen
    • Nutzt deine Zeiterfassungssysteme
    • Trägt einen Mitarbeiterausweis
    • Liefert regelmäßige Projekt-Reports ab
    • Hat kaum eigenen Gestaltungsspielraum bei der Aufgabenerfüllung
    • Ist in Abläufe eingebunden wie deine Festangestellten

    Achtung Scheinselbstständigkeit!

    Jetzt wird’s heikel: Wenn jemand so eng eingebunden ist wie ein Angestellter – warum ist er dann überhaupt noch „selbstständig“? Hier lauert die Gefahr der Scheinselbstständigkeit, die für beide Seiten massive arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und sogar strafrechtliche Folgen haben kann.

    Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger beauftragt wird, faktisch aber abhängig beschäftigt ist und eigentlich sozialversicherungspflichtig angestellt sein müsste.

    Zusätzliche Warnsignale sind:

    • Keine Tätigkeit für andere Auftraggeber
    • Wettbewerbs- und Nebentätigkeitsverbote
    • Kein Einsatz eigenen Kapitals oder eigener Ressourcen
    • Unmöglichkeit, Dritte für die Leistung einzusetzen

    Wichtig zu verstehen: Die datenschutzrechtliche Einordnung ist nicht identisch mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Du kannst jemanden nach Art. 29 DSGVO als unterstellte Person einstufen, ohne dass automatisch Scheinselbstständigkeit vorliegt – aber die Bereiche überschneiden sich stark. Deshalb: Augen auf bei der Vertragsgestaltung!

    So vermeidest du Fehler

    Die unterschiedlichen Einordnungen erfordern eine genaue Einzelfallprüfung. Unser Tipp:

    1. Analysiere die tatsächliche Zusammenarbeit – nicht nur, was im Vertrag steht
    2. Unterscheide klar zwischen Auftragsverarbeitung und Art. 29 DSGVO – nutze Art. 29 nicht als Ausrede, um einen ordentlichen AVV zu umgehen
    3. Dokumentiere alles sauber – präzise Verträge sind dein bester Schutz
    4. Überprüfe regelmäßig – Arbeitsbeziehungen entwickeln sich, und damit auch die rechtliche Einordnung

    Legal Living Hub übernimmt das für dich

    Klingt kompliziert? Ist es auch. Aber dafür gibt es uns.

    Bei Legal Living Hub unterstützen wir Kleinunternehmen wie deins dabei, rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Wir analysieren deine Freelancer-Zusammenarbeit, ordnen sie datenschutzrechtlich korrekt ein und erstellen die passenden Verträge – ob AVV, Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit oder Vertraulichkeitserklärungen.

    So kannst du dich auf dein Business konzentrieren, während wir sicherstellen, dass du weder von der Datenschutzbehörde noch von der Rentenversicherung unangenehme Post bekommst.

    Lass uns über deine Freelancer-Situation sprechen – gemeinsam finden wir die rechtlich saubere Lösung für dein Unternehmen.

  • POPIA und DSGVO: Datenschutz als Wachstumsstrategie für Startups in Südafrika

    19.02.2026

    Südafrika zählt zu den dynamischsten Wachstumsmärkten auf dem afrikanischen Kontinent – und Kapstadt entwickelt sich dabei zu einem echten Hub für Startups und Tech-Unternehmen. Doch wer in diesem Markt erfolgreich sein will, kommt an einem Thema nicht vorbei: Datenschutz. Mit dem Protection of Personal Information Act (POPIA) hat Südafrika ein Datenschutzgesetz etabliert, das in vielerlei Hinsicht an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erinnert – und internationale Unternehmen sowie lokale Gründer gleichermaßen vor neue Anforderungen stellt. Dieser Artikel beleuchtet, wie sich POPIA und DSGVO im direkten Vergleich unterscheiden, wo sie sich überschneiden und warum ein proaktiver Umgang mit Datenschutz gerade für die aufstrebende Startup-Szene rund um Kapstadt kein bürokratisches Hindernis, sondern ein echter strategischer Wettbewerbsvorteil sein kann.

    Kapstadt als Startup-Hub: Wenn Europa und Afrika aufeinandertreffen

    Wer in der Berliner Startup-Szene unterwegs ist, hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Entwicklung beobachtet: Immer mehr Gründerinnen und Gründer, Investoren und Tech-Talente zieht es nach Kapstadt. Die südafrikanische Metropole hat sich zu einem ernstzunehmenden Startup-Ökosystem entwickelt mit einer wachsenden Tech-Community, günstigeren Lebenshaltungskosten im Vergleich zu europäischen Großstädten und einer Zeitzone, die Zusammenarbeit mit Europa problemlos erlaubt. Gleichzeitig entkommen viele dem grauen Berliner Winter, blühen im sonnigen Klima auf und berichten, dort motivierter und produktiver zu arbeiten.

    Datenschutz in Kapstadt

    Initiativen wie das Silicon Cape Initiative-Netzwerk, The Delta oder Programme wie Grindstone und LaunchLab sowie eine wachsende Zahl von Acceleratoren und Co-Working-Spaces haben Kapstadt auf die globale Startup-Landkarte gesetzt. Für deutsche Unternehmen, die mit südafrikanischen Nutzerinnen und Nutzern interagieren, sei es über eine App, einen Online-Shop oder eine SaaS-Plattform, stellt sich damit unweigerlich eine rechtliche Frage: Welche Datenschutzregeln gelten hier eigentlich?

    Die Antwort lautet: Das südafrikanische Datenschutzrecht hat in den letzten Jahren deutlich aufgeholt. Mit dem POPIA verfügt Südafrika seit 2021 über ein umfassendes Datenschutzgesetz – und wer glaubt, dass es sich dabei um eine schwache Kopie der DSGVO handelt, liegt falsch.

    Was ist POPIA und warum zieht Südafrika nach?

    Der Protection of Personal Information Act 4 of 2013 (POPIA) ist seit dem 1. Juli 2021 vollständig in Kraft. Er regelt, wie personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen in Südafrika verarbeitet werden dürfen. Begleitet wird POPIA vom Promotion of Access to Information Act 2 of 2000 (PAIA), der ein eigenständiges Recht auf Zugang zu Informationen gewährt – ein Aspekt, der im europäischen Recht so nicht existiert.

    POPIA ist kein Zufall und kein Luxusprojekt: Südafrika reagiert damit auf einen globalen Trend. Daten sind Wirtschaftsgut und Machtfaktor zugleich. Internationale Konzerne wie Google, Meta oder Amazon verarbeiten täglich Millionen südafrikanischer Datensätze und bislang mit wenig rechtlicher Rechenschaftspflicht gegenüber dem lokalen Gesetzgeber. POPIA setzt hier einen klaren Rahmen.

    Hinzu kommt der wirtschaftliche Druck: Wer mit der EU Handel treiben möchte, muss angemessene Datenschutzstandards nachweisen können. Südafrika arbeitet derzeit an seiner Anerkennung als sicheres Drittland im Sinne der DSGVO – ein Status, der den Datentransfer zwischen Europa und Südafrika erheblich vereinfachen würde.

    DSGVO und POPIA im direkten Vergleich

    Gemeinsamkeiten: Das gleiche Grundprinzip

    Wer die DSGVO kennt, findet in POPIA viele bekannte Konzepte. Beide Regelwerke basieren auf dem Prinzip der Zweckbindung, der Datenminimierung und der Rechenschaftspflicht. Beide verlangen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Und in beiden Systemen haben Betroffene das Recht auf Auskunft, Berichtigung und mit Löschung ihrer Daten.

    Auch strukturell ähneln sich die Gesetze: POPIA kennt einen „Responsible Party“ (vergleichbar dem Verantwortlichen nach Art. 4 DSGVO) und einen „Operator“ (entspricht dem Auftragsverarbeiter). Verträge zwischen diesen Parteien sind vorgeschrieben, Datenschutz-Folgeabschätzungen bei risikoreichen Verarbeitungen ebenfalls.

    Unterschied 1: POPIA schützt auch Unternehmen

    Ein zentraler Unterschied liegt im materiellen Schutzbereich. Die DSGVO schützt ausschließlich natürliche Personen. Juristische Personen wie GmbHs oder AGs fallen explizit aus dem Schutzbereich heraus. POPIA hingegen erstreckt seinen Schutz ausdrücklich auch auf juristische Personen (Sec. 1 POPIA). Das hat praktische Konsequenzen: Auch Unternehmensdaten können in Südafrika POPIA-relevant sein, wenn sie sich auf identifizierbare juristische Personen beziehen.

    Unterschied 2: Das duale System – POPIA und PAIA

    Während die DSGVO ein integriertes Modell verfolgt, in dem Transparenzpflichten ausschließlich zwischen Verantwortlichen und Betroffenen geregelt sind, kennt Südafrika ein duales System. POPIA regelt den Datenschutz. PAIA regelt den Informationszugang, nicht nur gegenüber staatlichen Stellen, sondern auch gegenüber privaten Unternehmen, sofern der Zugang zur Ausübung oder zum Schutz eines Rechts erforderlich ist (Sec. 50 PAIA).

    Das bedeutet: In Südafrika kann unter Umständen nicht nur die betroffene Person, sondern auch ein Dritter Zugang zu bestimmten Informationen verlangen, wenn er dafür ein rechtliches Interesse geltend machen kann. Für Unternehmen, die in Südafrika operieren, bedeutet das eine zusätzliche Compliance-Schicht, die in Europa so nicht existiert.

    Unterschied 3: Strafrechtliche Haftung

    Während die DSGVO ausschließlich auf administrative Bußgelder setzt (bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO), geht POPIA einen Schritt weiter: Bestimmte Verstöße können in Südafrika mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet werden (Sec. 109 POPIA). Das ist kein theoretischer Extremfall – es ist geltendes Recht.

    Rechte im Überblick

    Beide Systeme gewähren Betroffenen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung. Die DSGVO geht mit dem Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) noch einen Schritt weiter als POPIA. PAIA ergänzt das Gesamtbild durch ein eigenständiges Informationszugangsrecht, das keine direkte europäische Entsprechung hat.

    Was müssen Unternehmen nach POPIA beachten, wenn sie in Südafrika Kundendaten verarbeiten?

    Für deutsche Unternehmen, die südafrikanische Nutzer ansprechen, Daten von Personen in Südafrika verarbeiten oder dort Geschäftspartner haben, ergeben sich konkrete Handlungspflichten. Hier sind die wichtigsten Punkte:

    1. Anwendbarkeit prüfen

    POPIA gilt für jeden Verantwortlichen, der personenbezogene Informationen in Südafrika verarbeitet, unabhängig davon, ob das Unternehmen dort ansässig ist. Wer eine südafrikanische Nutzerbasis hat, Daten über südafrikanische Server routet oder Dienstleistungen an Personen in Südafrika erbringt, kann in den Anwendungsbereich fallen.

    2. Information Officer benennen 

    POPIA verlangt, dass jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich fällt, einen sogenannten „Information Officer“ benennt und beim Information Regulator (der südafrikanischen Aufsichtsbehörde) registriert. Diese Rolle ähnelt dem Datenschutzbeauftragten nach DSGVO mit einem entscheidenden Unterschied: Wer diese Funktion übernehmen darf.

    Unter POPIA ist der Information Officer per Gesetz automatisch der CEO oder die ranghöchste Führungsperson des Unternehmens – sofern keine andere Person ausdrücklich benannt wird (Sec. 1 und Sec. 55 POPIA). Das heißt: Handelt ein Unternehmen nicht, trägt die Geschäftsführung persönlich die volle rechtliche Verantwortung für die POPIA-Compliance, inklusive der persönlichen Haftung bei Verstößen.

    Die DSGVO funktioniert hier grundlegend anders. Der Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO muss ausdrücklich unabhängig sein, er darf keine Weisungen zu seinen Aufgaben entgegennehmen (Art. 38 Abs. 3 DSGVO) und darf insbesondere nicht in Personalunion auch Entscheidungsträger über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung sein. Ein CEO, COO oder IT-Leiter, der gleichzeitig als Datenschutzbeauftragter fungiert, verstößt nach europäischem Recht gegen das Prinzip der Interessenkonfliktvermeidung. Genau das ist unter POPIA nicht nur erlaubt, sondern der gesetzliche Standardfall.

    Für Unternehmen, die in beiden Rechtssystemen operieren, entsteht damit ein strukturelles Spannungsfeld: Was in Südafrika die Regel ist, wäre in der EU ein Compliance-Verstoß.

    Warum es sich lohnt, den Information Officer auszulagern

    Obwohl POPIA es erlaubt, dass der CEO die Funktion des Information Officers übernimmt, ist das in der Praxis selten sinnvoll und aus denselben Gründen, die auch in der DSGVO-Welt für die Auslagerung des Datenschutzbeauftragten sprechen.

    Erstens: Fachliche Tiefe. Datenschutzrecht ist komplex, entwickelt sich ständig weiter und erfordert spezialisiertes Wissen. Ein CEO oder Geschäftsführer hat in der Regel weder Zeit noch juristische Expertise, um POPIA-Anforderungen, Meldepflichten gegenüber dem Information Regulator und PAIA-Compliance dauerhaft zuverlässig zu managen.

    Zweitens: Haftungsminimierung. Wer den Information Officer auslagert, überträgt damit nicht automatisch die Verantwortung aber er schafft eine strukturelle Trennung, die im Streitfall nachweisbar macht, dass das Unternehmen die Compliance aktiv und professionell organisiert hat. Das wirkt sich strafmildernd aus.

    Drittens: Interessenkonflikt. Auch wenn POPIA keine formelle Unabhängigkeitspflicht wie die DSGVO kennt, ist es faktisch problematisch, wenn dieselbe Person Datenschutzentscheidungen trifft und gleichzeitig prüft, ob diese Entscheidungen rechtmäßig waren. Ein externer Information Officer kann unbefangen und ohne Rücksicht auf interne Hierarchien agieren.

    Für wachsende Startups – gerade in einem Ökosystem wie Kapstadt, wo Ressourcen knapp und Skalierungsgeschwindigkeit hoch ist – bietet die Auslagerung des Information Officers an spezialisierte Kanzleien oder Beratungsunternehmen einen klaren Vorteil: professionelle Compliance ohne den Aufbau einer eigenen internen Datenschutzabteilung.

    3. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sicherstellen

    Wie unter der DSGVO braucht jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage. In Südafrika sind dies die sogenannten „Conditions for Lawful Processing“ (Secs. 8–25 POPIA): Accountability, Processing Limitation, Purpose Specification, Further Processing Limitation, Information Quality, Openness, Security Safeguards und Data Subject Participation. Einwilligungen müssen freiwillig, informiert und spezifisch sein.

    4. Datenschutzhinweise anpassen

    Datenschutzerklärungen, die rein auf DSGVO ausgerichtet sind, reichen für den südafrikanischen Markt nicht aus. Insbesondere Hinweise zu den Rechten aus PAIA, zur Rolle des Information Officers und zu den spezifischen südafrikanischen Rechtsgrundlagen müssen ergänzt werden.

    5. Drittlandtransfers im Blick behalten

    POPIA enthält Regelungen zum grenzüberschreitenden Datentransfer (Sec. 72 POPIA), die denen der DSGVO ähneln. Wer Daten aus Südafrika in ein anderes Land überträgt – etwa auf europäische Cloud-Server muss sicherstellen, dass das Empfängerland ein angemessenes Schutzniveau bietet oder geeignete Garantien vorhanden sind.

    6. Incident-Response-Prozesse aufbauen

    POPIA verlangt die Meldung von Datenpannen an den Information Regulator und an die betroffenen Personen – ähnlich wie Art. 33 und 34 DSGVO. Wer bereits DSGVO-konforme Prozesse hat, ist gut aufgestellt, muss diese aber auf südafrikanische Spezifika anpassen.

    7. PAIA-Pflichten nicht vergessen

    Neben POPIA müssen Unternehmen, die in Südafrika tätig sind, auch PAIA-Pflichten erfüllen. Das beinhaltet die Erstellung und Veröffentlichung eines sogenannten „PAIA Manual“. Dies ist ein Dokument, das beschreibt, welche Informationen das Unternehmen hält und wie Zugangsanfragen gestellt werden können.

    POPIA vs. DSGVO – Kein Grund zur Panik aber Handlungsbedarf

    Datenschutz in Kapstadt

    POPIA ist kein bürokratisches Regelwerk ohne Zähne. Es ist ein modernes Datenschutzgesetz, das von einer aktiven Aufsichtsbehörde durchgesetzt wird und strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt. Gleichzeitig ist es für Unternehmen, die bereits DSGVO-konform aufgestellt sind, kein Neuland, denn die konzeptionelle Ähnlichkeit erleichtert den Einstieg erheblich.

    Der entscheidende Unterschied liegt in den Details: das duale System aus POPIA und PAIA, der breitere Schutzbereich (inklusive juristischer Personen) und die strafrechtliche Dimension machen eine sorgfältige rechtliche Analyse unumgänglich. Wer Südafrika als Wachstumsmarkt ernst nimmt und das sollte man angesichts der dynamischen Startup-Szene in Kapstadt tun, sollte Datenschutz-Compliance von Anfang an mitdenken.

  • Künstliche Intelligenz & Recht

    15.01.2026

    Rechtliche Entwicklungen und Risiken

    Stand Januar 2026

    Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ist inzwischen fester Bestandteil unternehmerischer, medialer und kreativer Prozesse. Parallel dazu nimmt die rechtliche Relevanz des Themas deutlich zu. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass KI-Nutzung erhebliche urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, datenschutzrechtliche und haftungsrechtliche Risiken mit sich bringt.

    Urheberrechtliche Risiken bei der KI-Nutzung

    Der Einsatz von KI-Systemen ist rechtlich nur dann zulässig, wenn ausschließlich eigene Inhalte oder Inhalte verwendet werden, für die eine ausreichende Lizenz besteht. In der Praxis entstehen besondere Risiken durch sogenannte Memorisationseffekte. KI-Modelle können urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder oder Programmiercode wörtlich oder in wesentlichen Teilen wiedergeben. Wird ein solcher Output weiterverbreitet oder kommerziell genutzt, kann dies zu einer Urheberrechtsverletzung führen.

    Besonders risikobehaftet ist der KI-Einsatz im Journalismus, wie unter anderem die Klage der New York Times gegen einen KI-Anbieter zeigt. Auch im Bereich der Werbetexte, im Grafik- und Designbereich sowie bei der Programmierung bestehen erhebliche Gefahren, da urheberrechtlich relevante Übernahmen häufig schwer erkennbar sind.

    Unternehmen sollten daher klare organisatorische Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört die Einführung verbindlicher KI-Richtlinien, die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden sowie eine verpflichtende Endkontrolle von KI-generierten Inhalten in risikoreichen Bereichen. Ergänzend empfiehlt sich die Einführung eines Vier-Augen-Prinzips, um Rechtsverletzungen frühzeitig zu vermeiden.

    Persönlichkeitsrecht und Voice Cloning

    (LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025 – 2 O 202/ 24 „KI-Stimme“ (Berufung anhängig)

    Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass auch die Stimme als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtlich geschützt ist. In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein bekannter Synchronsprecher, der unter anderem als deutsche Stimme von Bruce Willis und Kurt Russell bekannt ist, gegen einen YouTube-Kanal mit rund 190.000 Abonnenten. Der Kanal nutzte KI-Software zur Stimmerzeugung, ohne die Zustimmung des Sprechers einzuholen, und veröffentlichte politisch rechtsgerichtete Inhalte. In den Kommentaren erkannten zahlreiche Nutzer die Stimme eindeutig wieder.

    Das Gericht stellte klar, dass bereits eine Zuordnungsverwirrung beim Publikum ausreicht, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Eine vollständige Identitätsübernahme sei nicht erforderlich. Dem Kläger wurde ein Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro pro veröffentlichter Audiodatei zugesprochen.

    Die Entscheidung reiht sich in eine internationale Entwicklung ein. Bereits 2023 führten KI-bezogene Streitigkeiten zu monatelangen Streiks der US-Schauspielergewerkschaft. In Deutschland wurden Ende 2024 erstmals Tarifverträge mit expliziten KI-Regelungen abgeschlossen. Besonders im Games-Bereich und bei der Lokalisierung von Inhalten gewinnt das Thema zunehmend an Bedeutung.

    Datenschutz und KI-Training

    (OLG Köln – Meta Beschl. Vo. 23.05.2025, Az. 15 Ukl. 2725)

    Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob Meta öffentlich zugängliche Inhalte von Facebook und Instagram für das Training eigener KI-Modelle verwenden darf. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen dieses Vorhaben geklagt, blieb jedoch erfolglos. Das Gericht verneinte sowohl einen kartellrechtlichen Verstoß als auch einen datenschutzrechtlichen Verstoß und erkannte ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an.

    Nach Auffassung des Gerichts verarbeitete Meta ausschließlich Inhalte, die für andere Nutzer öffentlich sichtbar waren. Die betroffenen Personen hätten diese Daten bewusst öffentlich zugänglich gemacht. Zudem habe Meta die Nutzer vorab informiert und eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt. Das Argument, es würden gezielt Gesundheitsdaten verarbeitet, wies das Gericht zurück, da keine gezielte Suche nach sensiblen Informationen erfolge und die bloße Verarbeitung großer Datenmengen datenschutzrechtlich nicht per se unzulässig sei.

    Praktisch bedeutet diese Entscheidung, dass Social-Media-Inhalte rechtlich weitgehend als öffentlich anzusehen sind. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass viele internationale KI-Anbieter ihre Modelle ohne vergleichbare europäische Schutzmechanismen trainieren. KI-Technologien erweitern die Möglichkeiten des Zugriffs, der Verknüpfung und der Analyse von Daten erheblich.

    Haftung für „halluzinierende“ KI

    (LG Hamburg – Grok Beschl. Az.324 O 461/25)

    Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Haftung für fehlerhafte KI-Aussagen zu befassen. In dem Verfahren klagte Campact e. V. gegen den KI-Bot „Grok“, der auf der Plattform X betrieben wird. Der Bot hatte fälschlich behauptet, Campact erhalte erhebliche finanzielle Mittel aus dem Bundeshaushalt.

    Das Gericht wendete die Grundsätze der Störerhaftung an und ging davon aus, dass sich der Betreiber die Aussagen der KI zu eigen mache. Daraus folge ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch. Die Entscheidung fiel im Eilverfahren und enthält lediglich eine sehr knappe Begründung, ohne eine differenzierte Auseinandersetzung mit KI-spezifischen Besonderheiten. Auch die praktische Umsetzbarkeit der Anforderungen an Betreiber bleibt offen.

    Für Anbieter von KI-Systemen ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen. Erforderlich sind mehrstufige Kontroll- und Freigabeprozesse sowie technische Maßnahmen wie Content-Filter oder eine stärkere Quellenverifikation. Zusätzlich kann der Abschluss eines Versicherungsschutzes sinnvoll sein. Aktuelle Vorfälle, etwa die Generierung sexualisierter Darstellungen von Kindern durch KI-Systeme oder KI-basierte Werbeempfehlungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Sendungsbezug, verdeutlichen den bestehenden Handlungsbedarf.

    Fazit

    Künstliche Intelligenz eröffnet erhebliche wirtschaftliche und kreative Potenziale, bewegt sich rechtlich jedoch keineswegs in einem rechtsfreien Raum. Unternehmen, Plattformbetreiber und Kreative sollten frühzeitig klare Governance-Strukturen, juristische Prüfprozesse und technische Sicherungsmechanismen etablieren, um Haftungsrisiken und Reputationsschäden zu vermeiden.

  • KI-Verordnung in der Praxis: unser AI Act Quick Check als unternehmerische Stütze

    05.01.2026

    Die EU-KI-Verordnung ((EU) 2024/1689) ist seit August 2024 in Kraft – und viele Unternehmen stehen vor derselben Frage:

    Betrifft uns das überhaupt? Und wenn ja: Was müssen wir konkret tun?

    Genau hier setzen wir an. Wir übersetzen komplexe KI-Regulierung in klare, umsetzbare Handlungsschritte für dein Unternehmen. Keine theoretischen Gutachten, sondern praxisnahe Entscheidungsgrundlagen.

    Unser AI Act Quick Check haben wir speziell für Unternehmen entwickelt, die rechtssicher KI-Tools nutzen oder auch anbieten wollen.

    Nun wollen wir mal herausfinden, ob dein Unternehmen unter die Vorschriften der KI Verordnung fallen.

    Wer fällt unter die KI-Verordnung?

    Die KI-Verordnung gilt für deutlich mehr Unternehmen, als viele zunächst denken. Betroffen bist du, wenn du:

    • KI-Systeme entwickelst oder bereitstellst (auch wenn du selbst nicht als „Tech-Unternehmen“ auftrittst)
    • KI-Systeme unter eigenem Namen in Verkehr bringst (z.B. White-Label-Lösungen)
    • KI-Systeme geschäftlich nutzst – etwa in HR, Kundenservice, Produktion oder Marketing
    • KI-Systeme importierst oder vertreibst

    Entscheidend ist: Auch die bloße Nutzung von KI kann dich zum Adressaten der Verordnung machen – insbesondere bei Hochrisiko-Anwendungen.

    Typische Beispiele aus der Praxis:

    • Mittelständische Produktionsbetriebe mit KI-gestützter Qualitätskontrolle
    • Personaldienstleister, die KI-basierte Bewerbungsscreenings einsetzen
    • Online-Händler mit KI-gesteuerten Empfehlungssystemen
    • Unternehmen, die Chatbots im Kundenservice verwenden
    • Firmen, die KI für Bonitätsprüfungen oder Vertragsanalysen nutzen

    Die vier Risikokategorien: Deine Pflichten auf einen Blick

    Die KI-Verordnung arbeitet mit einem risikobasierten Ansatz. Je höher das Risiko, desto strenger die Anforderungen:

    1. Verbotene KI-Systeme (Art. 5 AI Act)

    Verbotene KI-Systemen nutzt du eher unwahrscheinlich in deinem Unternehmen. Darunter fällt die KI-Nutzung, die folgende Zwecke verfolgt: z.B. Social Scoring durch Behörden, biometrische Echtzeit-Fernidentifikation im öffentlichen Raum (mit Ausnahmen), manipulative Techniken, die Schaden verursachen oder Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit.

    Deine Pflicht, solltest du tatsächlich mit deinem Unternehmen solche Zwecke bei der KI-Nutzung verfolgen: Sofortige Einstellung solcher Systeme. Bußgelder bis zu 35 Mio. EUR oder 7% des weltweiten Jahresumsatzes.

    2. Hochrisiko-KI-Systeme (Art. 6, Anhang III)

    Hochrisiko KI-Systeme kommen schon eher in der Praxis vor. Da müsstest du auf die KI-Nutzungen und ihre Zwecke in deinem Unternehmen genauer schauen.

    Typische Anwendungsfälle:

    • Personalauswahl und Mitarbeiterüberwachung
    • Zugang zu Bildung und Berufsbildung
    • Kreditwürdigkeitsprüfungen
    • Biometrische Identifikation
    • Kritische Infrastruktur
    • Notfalleinsätze

    Must-have To-dos:

    • Risikomanagementsystem einrichten (Art. 9)
    • Datengovernance sicherstellen – Trainings- und Testdaten dokumentieren (Art. 10)
    • Technische Dokumentation erstellen und pflegen (Art. 11)
    • Automatische Protokollierung implementieren (Art. 12)
    • Transparenz schaffen – Nutzer müssen informiert werden (Art. 13)
    • Menschliche Aufsicht gewährleisten (Art. 14)
    • Konformitätsbewertung durchführen (Art. 43)
    • CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 49)
    • EU-Konformitätserklärung ausstellen

    Zeitachse: Vollständige Anwendbarkeit ab 2. August 2026

    Bußgeldrisiko: Bis zu 15 Mio. EUR oder 3% des Jahresumsatzes

    3. KI mit begrenztem Risiko (Art. 50)

    Solche Systemen finden sich mittlerweile in sehr vielen Unternehmen. Sie betreffen vor allem Chatbots und Conversational AI, Emotionserkennungssysteme, Deepfakes und synthetische Inhalte.

    Must-have To-dos:

    Transparenzpflichten erfüllen – Nutzer müssen wissen, dass sie mit KI interagieren
    Bei synthetischen Inhalten: Kennzeichnungspflicht
    Dokumentation der Nutzungsbedingungen

    Zeitachse: Größtenteils bereits ab 2. Februar 2025 anwendbar

    4. Minimales Risiko

    Die meisten KI-Anwendungen fallen in diese Kategorie – etwa einfache Spam-Filter oder Empfehlungssysteme ohne sensible Entscheidungen.

    Pflichten: Weitgehend freiwillige Verhaltenskodizes (Art. 95)

    Mehr zu den KI-Systemen haben wir in unserem Artikel „Was ist ein KI-System? „

    Dein konkreter Fahrplan: Der AI Act Quick Check

    Viele Unternehmen wissen nicht, wo sie stehen. Genau dafür haben wir den AI Act Quick Check entwickelt.

    Was du bekommst:

    1. Bestandsaufnahme deiner KI-Nutzung
    Wir identifizieren gemeinsam, wo in deinem Unternehmen KI-Systeme zum Einsatz kommen – oft mehr, als auf den ersten Blick ersichtlich.

    2. Klare Risikoeinstufung
    Jeder Use Case wird präzise kategorisiert:

    • Verboten? → Sofortmaßnahmen erforderlich
    • Hochrisiko? → Compliance-Roadmap notwendig
    • Begrenztes Risiko? → Transparenzpflichten beachten
    • Minimales Risiko? → Keine unmittelbaren Pflichten

    3. Konkrete Handlungsempfehlungen
    Für jeden identifizierten Anwendungsfall bekommst du

    • die relevanten Pflichten und Risiken im Überblick
    • Priorisierung nach Dringlichkeit

    4. Ergebnis-Memo
    Kompakt aufbereitet für deine Geschäftsführung – keine 50-seitigen Gutachten, sondern handlungsorientierte Entscheidungsvorlagen.

    AI Act Quick Check

    Warum gerade jetzt handeln?

    • 2. Februar 2025: Verbotene KI-Systeme müssen eingestellt sein
    • 2. August 2025: Erste Pflichten für Hochrisiko-Systeme greifen
    • 2. August 2026: Vollständige Anwendbarkeit der Hochrisiko-Anforderungen
    • 2. August 2027: Auch bestehende Hochrisiko-Systeme müssen compliant sein

    Unternehmen, die jetzt die Weichen stellen, vermeiden:

    • Hohe Bußgelder und Reputationsschäden
    • Hektische Last-Minute-Maßnahmen
    • Wettbewerbsnachteile gegenüber regulierungskonformen Mitbewerbern

    Für wen ist der AI Act Quick Check ideal?

    • Mittelständische Unternehmen, die KI nutzen, aber keine eigene Rechtsabteilung haben
    • Geschäftsführungen, die schnell Entscheidungssicherheit brauchen
    • Unternehmen in der Digitalisierung, die ihre KI-Strategie absichern wollen
    • Alle, die wissen wollen: Sind wir betroffen – und wenn ja, wie sehr?

    Der Unterschied zu IT-Beratern

    IT-Berater können Ihnen Systeme implementieren. Wir übersetzen die rechtlichen Anforderungen in technische und organisatorische Maßnahmen – und umgekehrt. Wir sprechen beide Sprachen: Jura und Business.

    Aus Unsicherheit wird Handlungsfähigkeit

    Die KI-Verordnung mag komplex sein – deine Antwort darauf muss es nicht sein. Mit dem AI Act Quick Check erhältst du in kurzer Zeit die Klarheit, die du für fundierte unternehmerische Entscheidungen brauchst.

    Lassen Sie uns gemeinsam aus regulatorischer Unsicherheit unternehmerische Klarheit machen. Buche jetzt einen ersten Termin über Calendly.

    Achtung, nicht nur DSGVO überschneidet sich stark mit der KI-Verordnung. Hier lernst du, dass auch Cyber Resilience Act einen Einfluss auf dein Unternehmen haben könnte – unser Artikel „CRA vs AI-Act: Ein Leitfaden zur regulatorischen Überschneidung„.

© 2025 Olga Weidenkeller | Legal Living Hub

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