Brillen mit Kamera sind kein neues Phänomen – spätestens seit Google Glass im Jahr 2013 wird über sie diskutiert. Neu ist die Schärfe der Debatte: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich Mitte August 2026 warnend zu Wort gemeldet und ein Verbot ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Meldung des HmbBfDI vom 11.08.2026); auch die Tagesschau hat das Thema aufgegriffen (Meldung vom 30.07.2026). Kurz darauf hat die Menschenrechtsorganisation HateAid Strafanzeige gegen Meta, Ray-Ban, Oakley und mehrere große Handelsketten gestellt und fordert per Petition einen Vertriebsstopp.
Damit ist aus einer Sommerdebatte ein handfestes Rechtsproblem geworden.
Der Ruf nach einem Verbot ist nachvollziehbar, rechtlich aber der falsche Hebel. Für die Bewertung ist eine Trennung erforderlich, die in der öffentlichen Diskussion regelmäßig verschwimmt:
- die Geräteebene – darf das Produkt als solches hergestellt, vertrieben und besessen werden (§ 8 TDDDG)?
- die Verhaltensebene – was darf mit dem Gerät gemacht werden, und wer haftet für Missbrauch (DSGVO, DSA, BGB, StGB)?

Vorweg: Auf der Geräteebene trägt das Verbot nicht. Auf der Verhaltensebene existiert dagegen ein Instrumentarium, das bislang kaum ausgeschöpft wird – und genau dort liegt das eigentliche Versäumnis.
Der Auslöser: keine Bagatelle, sondern digitale Gewalt gegen Frauen
Wer die juristische Diskussion führen will, sollte den Anlass ernst nehmen. Es geht nicht um ein diffuses Unbehagen, sondern um ein empirisch belegtes Muster.
Ein Forschungsteam der University of Sydney (Joanne Gray, Milica Stilinovic, Marcus Carter und Ben Egliston) hat 350 öffentlich zugängliche Instagram-Videos aus dem Zeitraum September 2023 bis März 2026 ausgewertet. Im Fokus standen ungefragte Annäherungen an Frauen im öffentlichen und halböffentlichen Raum durch selbsternannte Dating-Coaches, Pickup-Artists und sogenannte Rizzfluencer. Innerhalb der Teilmenge der verdeckt aus der Trägerperspektive gefilmten Videos stufte das Team rund 60 Prozent der Interaktionen als potenzielle Belästigung ein. Viele der gefilmten Frauen zeigten sichtbares Unbehagen oder lehnten ausdrücklich ab – gefilmt und weitergeredet wurde trotzdem.
Der für die Rechtsdiskussion entscheidende Befund: Je unauffälliger die Aufnahmetechnik, desto massiver fiel die dokumentierte Belästigung aus. Die Heimlichkeit ist also kein Nebeneffekt, sondern Teil des Geschäftsmodells. Hinzu kommt die Verwertungslogik. Die Aufnahmen landen unmittelbar auf Plattformen, auf denen Scham und Einschüchterung der Betroffenen Reichweite erzeugen. Instagram-Chef Adam Mosseri hat zwar angekündigt, gegen heimlich aufgenommene und belästigende Inhalte vorzugehen, und einzelne große Accounts wurden gesperrt; ein erheblicher Teil vergleichbarer Profile blieb Recherchen zufolge aber weiter aktiv.
Bemerkenswert ist die Rollenverteilung: Es sind überwiegend Frauen, die betroffen sind, und es sind zivilgesellschaftliche Organisationen und Betroffene selbst, die den Druck aufbauen – nicht die Aufsichtsbehörden.
Die Strafanzeigen von HateAid
Genau hier setzt HateAid an. Die Organisation hat bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafanzeige gestellt – gegen die Geschäftsführungen bzw. Verantwortlichen von
- Meta Platforms Technologies Ireland Limited,
- Ray-Ban und Oakley (beide EssilorLuxottica) sowie
- den Handelsketten Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt.
Der Vorwurf stützt sich auf § 8 TDDDG. Der Vertrieb der Ray-Ban-Meta-Smart-Glasses – im Mittelpunkt steht das Modell „Wayfarer (Gen 2)“ – sei strafbar, weil es sich um getarnte Aufnahmegeräte handele. Flankierend fordert HateAid über eine Petition ein Vertriebsverbot, bis die Brillen „missbrauchssicher“ sind, sowie verbindliche Safety-by-Design-Vorgaben und ein Tätigwerden von Bundesnetzagentur und Bundesjustizministerium.
Die ZIT hat bislang lediglich den Eingang der Anzeige bestätigt und prüft, ob zureichende Anhaltspunkte für Ermittlungen vorliegen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Meta weist die Vorwürfe zurück und verweist auf eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine nicht abschaltbare, hell blinkende Aufnahme-LED sowie eine Manipulationserkennung, die die Kamera deaktiviert, wenn die LED verdeckt oder beschädigt wird. Von den angezeigten Händlern erklärte MediaMarktSaturn, man nehme die Anzeige ernst und verpflichte Lieferanten vertraglich auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben; Mister Spex war nach eigenen Angaben nicht offiziell informiert.
Juristisch ist das Neuland: Erstmals müsste in Deutschland darüber entschieden werden, ob Smart Glasses als solche strafbewehrt verbotene Geräte sind.
Ebene 1: Das Gerät – warum § 8 TDDDG nicht trägt
Worum es in der Norm geht
Der frühere § 90 TKG findet sich heute in § 8 TDDDG. Untersagt sind danach Herstellung, Vertrieb und Besitz von Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und deshalb geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort oder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Gemeint sind klassische Spionagewerkzeuge: die Kamera im Kugelschreiber, das Mikrofon im Rauchmelder, der Recorder im Autoschlüssel. Ein Verstoß ist strafbewehrt – deshalb überhaupt die Strafanzeige.
Prüfung der Tatbestandsmerkmale
Telekommunikationsanlage – ja. Der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 60 TKG ist technikneutral; die Signalübertragung über Bluetooth, WLAN oder Mobilfunk genügt. Smart Glasses lassen sich hier ebenso einordnen wie Smartwatches oder Smartphones. Dieses Merkmal ist unproblematisch erfüllt – es allein trägt aber nichts aus.
Vortäuschen oder Verkleiden – nein. Smart Glasses sind funktional das, was sie zu sein vorgeben: ein multifunktionales Lifestyle- und Multimediaprodukt am Kopf, vergleichbar mit der Smartwatch am Handgelenk. Telefonie, Live-Übersetzung, Musikwiedergabe, KI-Assistenz und Foto-/Videoaufnahme stehen nebeneinander. Die Kamera ist eine Funktion unter vielen, nicht der Daseinszweck. Ein anderer Gegenstand wird gerade nicht vorgetäuscht.
Bestimmung zur heimlichen Aufnahme – nein. Anders als bei Spionagegeräten wird die Aufnahmefunktion offensiv beworben statt versteckt. Hinzu kommt die Signalisierung nach außen: Eine LED am Gestell leuchtet auf, sobald aufgezeichnet wird. Mittlerweile sind sogar Sensoren in den Geräten integriert, die das Filmen mit zugeklebten LED-Leuchten verhindern. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Transparenzfunktion folgt aus § 8 TDDDG nicht – ihre Umsetzung belegt aber, dass die objektive Zweckbestimmung des Produkts nicht auf Heimlichkeit gerichtet ist.
Der Vergleich mit dem Smartphone unterstreicht das. Wer sein Telefon in der Hand hält, gibt für Umstehende kein erkennbares Signal ab: Ob die Person scrollt, tippt oder filmt, ist auf den ersten Blick nicht zu unterscheiden.
Die stärkste Gegenposition – und warum sie nicht durchgreift
Das Argument von HateAid ist nicht abwegig. Es lautet im Kern, dass die Alltäglichkeit des Gestells selbst die Tarnung ist. Eine Sonnenbrille sei der Alltagsgegenstand schlechthin; wenn eine voll funktionsfähige Kamera darin verschwindet und das Modell äußerlich kaum von einer gewöhnlichen Wayfarer zu unterscheiden ist, sei der Schutzzweck der Norm berührt – unabhängig davon, was der Hersteller bewirbt.
Drei Punkte sprechen dagegen:
- Der Wortlaut verlangt ein Auseinanderfallen von Erscheinung und Funktion. Eine Brille, die eine Brille ist und zusätzlich Kamera, Mikrofone und Lautsprecher enthält, täuscht keinen anderen Gegenstand vor. Andernfalls wäre auch die Smartwatch eine verbotene Spionageanlage, weil sie wie eine Uhr aussieht.
- Die Zweckbestimmung ist objektiv zu ermitteln, nicht nach dem Nutzungsverhalten der schlimmsten Nutzergruppe. Missbrauchsquoten in Instagram-Feeds sagen etwas über Täter aus, nicht über die Konstruktionsabsicht des Produkts.
- Manipulation durch Dritte kann dem Hersteller nicht zugerechnet werden. Dass die LED abgeklebt wird, ist ein Umgehungsverhalten – die Hersteller reagieren darauf mit Sensorik, die ein Verdecken erkennt und die Aufnahme unterbindet.
Ein Blick in eine andere Materie verdeutlicht den letzten Punkt. Der sogenannte Hackerparagraf § 202c StGB stellt das Herstellen und Verbreiten von Programmen unter Strafe, die der Begehung von Computerstraftaten dienen. Nach ganz überwiegender Auffassung erfasst die Norm dennoch keine Dual-Use-Werkzeuge wie Portscanner oder Penetrationstest-Software: Entscheidend ist die objektive Zweckbestimmung des Programms, nicht die Frage, ob es sich auch missbrauchen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07 u.a.). Sicherheitswerkzeuge sind für die Prüfung eigener Systeme gebaut; dass Angreifer dieselben Werkzeuge einsetzen, ändert daran nichts.
Die Parallele liegt auf der Hand, weil § 8 TDDDG dieselbe Weichenstellung enthält: Auch dort wird nicht die Missbrauchseignung sanktioniert, sondern die Bestimmung des Gegenstands zur heimlichen Aufnahme.
Wo die Kritik allerdings trifft: Die Signalisierung ist bei manchen Modellen schlicht zu schwach – klein, blass, im Sonnenlicht kaum wahrnehmbar. Das ist kein Argument für ein Verbot, wohl aber für verbindliche Mindestanforderungen an Erkennbarkeit (Helligkeit, Größe, Position, ggf. akustisches Signal). Genau an diesem Punkt ist die Safety-by-Design-Forderung von HateAid berechtigt – nur ist der Adressat der Gesetzgeber bzw. die Regulierung, nicht die Staatsanwaltschaft.
Wer dürfte überhaupt verbieten?
Ein Verbot nach § 8 TDDDG könnte gemäß § 30 Abs. 1 TDDDG allein die Bundesnetzagentur aussprechen – nicht eine Datenschutzaufsichtsbehörde. Die BNetzA hat sich bereits mit Smart Glasses befasst und ein Einschreiten davon abhängig gemacht, dass die Geräte nicht durch optische Warnzeichen oder akustische Signale ausreichend auf das Fotografieren oder Filmen aufmerksam machen (Meldung vom 06.12.2023). An dieser Linie hält sie ausweislich ihrer aktuellen Äußerungen fest: Besitz, Einfuhr und Verkauf bleiben zulässig, solange die Aufnahmefunktion klar erkennbar signalisiert wird; ein förmliches Verfahren hat sie bislang nicht eingeleitet. Verfügt eine Brille über eine funktionierende Signalleuchte, liegt ein Verbot damit auch aus Sicht der zuständigen Behörde fern.
Ebene 2: Das Verhalten – hier greift die DSGVO
Die DSGVO sanktioniert nicht Geräte oder die Hersteller, sondern rechtswidrige Verarbeitungen. Adressat ist der Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, also derjenige, der über Zwecke und Mittel entscheidet: beim Filmen mit Smart Glasses ist es die tragende Person selbst. Nichts anderes gilt beim Smartphone, Ring-Sicherheitskameras oder der klassischen Kamera.
Den Aufsichtsbehörden steht dafür ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung: Sie können verwarnen (Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO), die Löschung der Aufnahmen anordnen (Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO), die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig beschränken – bis hin zum vollständigen Verarbeitungsverbot (Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO) – und Geldbußen verhängen (Art. 83 DSGVO). Anknüpfungspunkt ist die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, nicht das Tatmittel. Eine Herstellerhaftung kennt die DSGVO nicht: Produzenten können für die Rechtsverstöße ihrer Kunden datenschutzrechtlich nicht belangt werden. Das ist der zweite Grund, warum die Auseinandersetzung mit Meta datenschutzrechtlich ins Leere läuft und deshalb über das TDDDG geführt wird.
Zwischenschritt: Greift die Haushaltsausnahme?
Bevor über Rechtsgrundlagen und Informationspflichten diskutiert wird, ist Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu prüfen. Verarbeitet eine natürliche Person Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke, ist die Verordnung nicht anwendbar. Der Verordnungsgeber wollte damit die vergleichsweise geringen Risiken des Privatbereichs ausklammern.
- Erfasst: die Wanderung mit der Familie, bei der die eigenen Kinder gefilmt werden, oder Aufnahmen im Freundeskreis, die anschließend in einer geschlossenen Chatgruppe geteilt werden. Auch die Ablage des Materials in einem privaten Cloud-Speicher ändert nichts am rein privaten Charakter der Tätigkeit.
- Nicht erfasst: die dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung des öffentlichen Raums – etwa wenn die Brille auf dem täglichen Weg durch die Innenstadt durchgehend mitläuft und systematisch Passanten erfasst. Für die Videoüberwachung, die auch den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Haus einbezog, hat der EuGH die Haushaltsausnahme bereits verneint (Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13). Ob sich das auf einzelne, kurze Aufnahmen mit Smart Glasses übertragen lässt, ist damit noch nicht gesagt; es bleibt eine Frage des Einzelfalls.
- Klar nicht erfasst: die Veröffentlichung von Aufnahmen fremder Personen in einem öffentlich einsehbaren Profil. Wer Material einer unbestimmten Zahl von Empfängern zugänglich macht, verlässt den persönlichen und familiären Bereich – diese Linie zieht der EuGH seit der Entscheidung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet (Urt. v. 06.11.2003 – C-101/01). Erst recht gilt das, wenn die Reichweite monetarisiert wird und die Tätigkeit damit erwerbswirtschaftlich geprägt ist.
Für die Betroffenen ist das der praktisch wichtigste Befund: Gegen Rizzfluencer-Content steht der Beschwerdeweg nach Art. 77 DSGVO offen.
Die unbequeme Informationspflicht
Für Privatpersonen ist die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten anspruchsvoll, insbesondere die Information nach Art. 13 DSGVO. Dass etwas kompliziert ist, entbindet aber nicht von der Rechtsanwendung. Das gilt umso mehr, seit der EuGH entschieden hat, dass betroffene Personen vorab zu informieren sind, damit sich der Verantwortliche überhaupt auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann (Urt. v. 09.01.2025 – C-394/23). Kompliziert muss es im Alltag trotzdem nicht werden: Wer nur mit Einverständnis der gefilmten Person aufnimmt, löst das Problem an der Wurzel. Wer eine ablehnende Reaktion ignoriert und weiterfilmt, hat ohnehin keine Rechtsgrundlage – und kann sich auch nicht auf berechtigte Interessen berufen, weil die Interessenabwägung dann eindeutig ausfällt.
Fazit
Ein generelles Verbot von Smart Glasses ist rechtlich nicht vertretbar.
Zumal sind die Tatbestandsmerkmale des § 8 TDDDG nicht erfüllt: Die Geräte täuschen keinen anderen Gegenstand vor und sind objektiv nicht zur heimlichen Aufnahme bestimmt.
Außerdem lässt sich das doch kaum begründen, warum ein Alltagsprodukt aufgrund von Fehlverhalten vom Markt zu nehmen wäre. Das wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern würde auch weitere Geräte nach dieser Logik einbeziehen – wie Smartphones, Babyphones oder Sicherheitskameras.
Desweiteren zeigt die Erfahrung, dass neue Technologien vom Smartphone bis zu den KI-Chatbots der großen US-Anbieter nicht verboten, sondern viel mehr reguliert wurden, weil der Nutzen die Risiken überwog und rechtliche Leitplanken die Gefahren eingehegt haben.
Das ist ausdrücklich kein Freibrief. Die Sydney-Studie und die Arbeit von HateAid legen ein reales, geschlechtsbezogenes Missbrauchsmuster offen, das bislang zu wenig Konsequenzen hatte. Der richtige Hebel liegt aber nicht im Verbot des Produkts, sondern an drei anderen Stellen:
- verbindliche Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit der Aufnahme (Safety by Design) – Aufgabe von Gesetzgeber und Bundesnetzagentur,
- konsequente Durchsetzung gegenüber den Verwendern: DSGVO-Beschwerden, zivilrechtliche Ansprüche, Strafverfahren,
- Plattformverantwortung nach dem DSA, weil erst die Monetarisierung solcher Inhalte das Verhalten skaliert.
Die Strafanzeigen von HateAid werden diese Fragen erstmals gerichtsfest zur Diskussion stellen. Der Ausgang ist offen – und selbst wenn die Anzeigen nicht zu Ermittlungen führen, haben sie einen Zweck erfüllt: Sie zwingen Gesetzgeber, Aufsicht und Hersteller, den Umgang mit unauffälliger Aufnahmetechnik endlich zu klären.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt den Diskussionsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.




